in Beziehung auf Dritte nach ihrer Fortbildung »c. 307
Man sieht zwar aus riesen Sähen, wie wenig der Gescy-
geber eines von beiden Principien sich bewußt war, und des-
halb einem gewissen BilligkeitStricbe folgte: allein dieser Dil-
ligkeitStrieb führt offenbar dahin, daß der Mandatar ein
Dienstmann ist, ihn» soll, was ihm gesagt ist, wo dann Alles,
was daraus entsteht, von dem Dicnsthcrrn zu verantworten
ist: wenn dieser dem Dienstmann nicht eine speeiellc eulpa
nachweißt.
Diese Lehre ist ganz unrömisch, aber auf eine sehr er-
klärliche Weise aus dem Genius des deutschen Volkes und
feiner das römische Recht in die deutschen Ansichten herüber-
zichcndcn Praktiker hcrvorgegangen.
Am sonderbarsten verfügt in dieser Lehre daS österreichi-
sche Gesetzbuch feinem im Ganzen einfach richtigen, im Ein-
zelnen aber naturrechtlichen Geiste, d i. seinem regem RechtS-
GefühlSsiune auch hier treu;
Art. 1014.
Der Gewaltgebcr muß allen durch fein Verschulden ent-
standenen oder mit der Erfüllung deS Auftrags ver-
bundenen Schaden vergüten.
Art. 1015.
Leidet der Gewalthaber bei der Geschäftsführung nur
zufälliger Weife Schaden, so kann er in dem Falle, daß
er das Geschäft unentgeldlich zu besorgen übernahm, ei-
nen solchen Betrag fodern, welcher ihm bei einem entgcldli-
chen Vertrage zur Vergütung der Bemühung nach dem
höchsten Schätzungswerthe gebühret haben würde!
Dies heißt doch nichts anders, als den Unglücklichen da-
mit trösten, daß er expost das gratis Versprochene in die
Fodcrung eines Honorars umwandcln darf, wobei die Haupt-
frage selbst auf eine etwas süßliche Weise negativ' entschie-
den ist.Winiwarrcr glaubt, eS fey gerade nicht die Ab-
sicht, den unentgeldlichey Vertrag in einen rntgeldlichen zu
verwandeln, daher, wenn der zufällige Schaden weniger be-
trage , als die Entgeltung, der Mandatar und Geschäftsfüh-
rer auch mit dem Wenigeren zufrieden ftyn müsse.
s) Sieb auch darüber Winiwarter das österreich. bürgerl.
Recht. IV rhl. @.2io.