Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

306 ©Olt der obligatio mandati und negotiorum gestorum,
sie ihm genützt habe«/ also nicht wegen eines ihnen zuge-
stoßenen Schadens, und bei den Mandataren entscheidet der
Standpunkt, daß diese keine Instrumente sind.*) Der Aus-
druck non inlervcnieiile speciali pacto bezieht stch darauf,
daß ein «restor in der Fortsetzung des Geschäftes, oder ein
Mandatar in der Vornahme desselben überhaupt wie ein an-
derer Obligirtcr, z B. der Verkäufer zu einer custodia, die
auf das periculum geht, stch verpflichten kann 3 4)
Das ältere deutsche Recht, welche» von dem Dienstver-
hältnisse und von der unmittelbaren Beziehung -cs dritten
zum Dienstherr», sobald etwas von einem Dienstmann ge-
fchehcn ist, anSgeht, will natürlich, daß der Dienstherr den
Schaden nage, welchen der Dienstmann ohne feine Schuld
im Dienste leidet, und so ist in diesem Geiste, oft aber auch
verführt durch die falsche Ansicht über da- römische Recht
gelehrt worden, der Geschäftsherr muffe de» ensus tragen,
der sich au Person und Gütern des Geschäftsmanns ereig-
net habe, und der Art. 2000 des Code geht auf diesen Ge-
danken ein, nur immer vorausgesetzt, daß eS kein ossus
mixtus ist, d. h. daß keine Schuld des Geschäftsmann-
eoneurrirre.
Ebenso da- preusische Landrecht, I. Theil, XM Titel
Z. 80. 81,
„Unglücksfälle, welche den Bevollmächtigten bei Ausrich-
tung de- Geschäfts treffen, ist der Machtgeber nur infoferne
zu vergüten schuldig, alS er dazu auch nur durch ein geringe-
Versehen Anlaß gegeben hat.
Doch muß der bloS zufällige Schaden auch al-dann ver-
gütet werden, wenn der Bevollmächtigte die bestimmte Vor-
schrift des Machtgebers, ohne sich der Gefahr einer solchen
Beschädigung auSzusetzen, nicht har befolgen können?'
3) I. 26. §. 6. D. 17. 1.
4) Dabei wollen wir bemerken, daß wenn ein negotiorum gestor
das Geschäft mit Borwiffen deS GefchäftSherrn fortsetzt und
vollführt, er doch unr als negotiorum gestor und nicht al-
Mandatar beurtbeilt wird, s- daß die bekannte I. 60. v. de
I. auf den Fall stch bezieht, wo Jemand mit Borwiffen de-
GefchäftSherrn da- Geschäft schon angcfangea hat, aber Zwei-
fel darüber hätte fey« können, wen« nicht eine ausdrückliche
puihabitio de» Zweifel gehoben hätte.

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