Von der obligatio mandati und negotiorum gestorum re. 305
Interesse ausdrücklich garantin haben. Dann konnte der
Mandatar feine Inreressenklage dem MandanS cedircn, der
Dritte aber konnte nicht weiter/ als gegen den Mandatar auf
dies Interesse provociren.
Die Juristen und die Praxis der später» Römerzeir gin-
gen nun weiter/ und wollten
rt) den Mandatar zum Schutze der Rechte Dritter als
institor anschen/
b) den Mandanö ex eodem argumento in ein unmittel-
bares Vcrhältniß zum Dritten setze«/
c) da6 Vcrhältniß aber zwischen MandanS und Manda-
tar selbst wird dadurch nicht verändert, wird nicht ein Ver-
hältniß mittelbarer Benutzung/ sondern bleibt ern Vertrag
und eine obligatio für sich/ waS eines TheilS wegen pe-
riculum und culpa wichtig und anderntheilS wegen eine-
der schwersten Punkte im neueren Rechte, nämlich wegen
der Ausdehnung der actio de in rem verso bedeutend wird.
I. Der Mandatar und Gestor ist nicht nur zu allem
Flciße und zu aller Vorsorge verpflichtet/ sondern trägt auch
den casus, der auf seine Person und auf seine Sachen fällt.
Zwar hat man oft, um das Gcgentheil zu behaupten, auf
die I. 22. eod. de neg. gestis 2 19. provoeirt, die zu kurz
gefaßt in einem andern Sinne von den Meisten genommen
ist, als welchen sie wirklich darbietet':
Negotium genentes alienum, non interveniente spe-
ciali pacto, casum’ fortuitum praestare non com-
pelluntur. a)
Man hat an dem Texte dieser Stelle gekünstelt, man hat
sie auf die sonderbarste Weife exegesirt, wie man am näch-
sten bei dem angeführten Glück sehen kann: in der That
will sie Nichts sagen, als die Geschäftsführer, auch diejeni-
gen, die unaufgefodert bandeln, leisten hinsichtlich deS
Vermögens der GcschäftSherrn wohl omnem diligentiam,
nicht aber das periculum casus: für sich aber müssen sie
natürlich das periculum tragen, auch wenn sie Mqndatare
sind, denn bei de» gestores versteht es sich von selbst, weil
diese den GcschäftSherrn nur soweit belangen können, alS
2) Glück Comm. V.Tbl. €>.365. ff.