Ueber die Verleumdung
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Die Lehre von den Libellen ist ziemlich gut geordnet,
überhaupt der Standpunkt/ wo bei einer bösen Rede daS
öffentliche Intenssc in das Spiel kommt/ z. B. alö Blas-
phemie/ ferner gegen die Constitution/ gegen den König/ gc>
gen die Regierung, gegen daS Parlament, gegen die öffent-
liche Moral, gegen die öffentliche Ordnung, und bei den Li-
bellen gegen Privatpersonen.
Nur durch diese strenge Lehre ist England großgezogcn
worden für die Preßfreiheit , und waS man sprechen mag
zu Gunsten dcS deutschen KarakterS, auch nur auf solche»
Strafgesetzen und auf solchen Ernst -er RechtSverfolgung
könnte vielleicht dereinst der Baum einer für das politisch
bürgerliche Leben wirkenden Preßfreiheit gepflanzt werden.
Sowie wir in der neuesten Zeit alle- zu leicht genommen
haben, einmal die Ergründung des bestehenden einheimischen
RechtS, denn unsre Compendien und Handbücher sind in der
Lehre von den Verleumdungen kaum 4» gebrauchen, daS
andremal die Erforschung und Beurtbeilung deS fremden
Rechts, namentlich deS englischen, welches hier abgesehen
von der einseitige« Richtung in den Privatverlänmdungen
so viel zu lernen gibt; so ist andrerseits auch der Wahn
entstanden, daß man, um die Freiheit zu begründen, Nichts
brauche, als die Freiheit, während sich aus der Geschichte
aller Zeiten erkennen läßt, daß, wo die Gesetze der öffentli-
chen Ordnung bis in daS Feinste ausgebildet sind, und wo
die größte Strenge gegen Bosheit und Leichtfertigkeit dem
Volke kund gethan ist, dasjenige erst erreicht werden konnte,
wornach sich mit Recht Alle sehnen, wofür viele so unge-
stumm kämpfen, und waS im vollen Maaße neben einem
sicheren Schutze der Ehre zu genießen der Stolz einer Na-
tion ist. Das englische Recht befriedigt nicht, für den Pri-
vatmann zu wenig schützend, während die strengen Richtun-
gen für daS Gemeinwesen in erregten Zeiten nicht zum Voll-
zug kommen: das römische Recht ist von den Deutschen miß-
verstanden und von andern Nationen nicht gekannt? die neue-
ren Gesetze sind fämmtlich Producte einer unfruchtbaren und
für die Rechtsauwendung verderblichen. Private und Staat
weuig oder zuviel schützenden Abstraktion.