Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

lieber die Verläumdung. 301
immer mehr zur Herrschaft kommende leichte comparative
Manier.
Um indeß hier nur die allgemeinsten Grundsätze des eng-
lischcn RechtS zu begreifen, muß man vor Allem wissen, daß
die Verläumdungen entweder
a) eine eivilrechtliche Folge, oder
b) ein criminalrechtlicheS Verfahren haben, wo dann
ad a. ein special damage zum Fundament gehört,
ad b. nur der Libell in Betracht kömmt '")
Ohne special damage und dessen Beweis soll eine Jn-
juric nur angenommen werden
1) wenn Jemanden ein Verbrechen vorgeworfen wird,
S) wenn Jemand einer ansteckenden Krankheit beschul-
digt wird,
3) wenn die Beschuldigung Einfluß hat auf sein Amt,
auf seinen Beruf oder auf sein Gewerb,
4) wenn die Beschuldigung auf seine Enterbung abzielt,
5) in Sachen des scandalum magnatum.")
Dabei aber wird dann immer vorausgesetzt, daß eine ge-
wisse juristische Intention (malice in law) statt gefunden
habe, namentlich bei und in der Verläumdung. Doch sind
die Engländer praktisch genug, auszuftrrechen:
be is at least guilty of negligence, in giving Publi-
city to an injiirious") and unfounded calomny.
Bei den Engländern macht sich die Sache auch da-
durch praetischer wie bei unS, daß der Punkt 4 durch die
Jurys tiefer und gefühlter erwogen wird, weil Jeder die
Sache unmittelbar auf sich bezieht und hiernach prüft, als
bei den einem falschen Rationalismus oft hingegebenen ge-
lehrten Richtern.
Trotz der angegebenen Beschränkung der Verläumdung
sprechen die Engländer auch noch von einer justificatum,
und berufen sich auf die 1.18. p. v 47.10. *°), aber in der
ganz richtigen Bedeutung dieser Stelle, wenn Jemand in öffent-
lichem Interesse eine Anzeige über einen gefährlichen Mann

15) Starltie chaptre I.
»8) Die VI ersten Kapitel -es 8u»rkie'schen Buches.
19) Slarkie I. pagi 218.
20) Blacstone, Starkie.

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