Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

2. Ueber die Bedeutung der stricti juris und bonae fidei obligationes zunächst in Beziehung auf die mora

Heber W Bedeutung der stricti juris und bonae
fidei obligationes zunächst in Beziehung auf
die mora.
Von Roß Hirt.

3n keinem TheiledeS römischen Rechts.dürfte eine Gefammt-
revision nöthiger feyn, als im Obligationen-Rechte. Reben
vielen herrlichen Entwickelungen von der Glosse an in einzelnen
Punkten und Fragen itt doch überall die. eigentlich römische
Denkart, sowohl in der prozessualischen Einforderung, alS in
der Entftehung und Wirksamkeit der obligatio, ferner die Rück-
licht auf die allmählige Entwickelung deS Rechts selbst vernach-
lässigt, worden, weil man annahm, eS handle sich hier überall
nur von abgekommenen Formen, während in der Thar die
materiellen Grundlagen der Verbindlichkeit darunter versteckt
stnd. Und dabei ist in den Vorstellungen der Römer soviel
Natürliches und allgemein NothwendigeS, daß mit dem Ucber-
fchen dieser Vorstellungen eine Mattigkeit in vielen Lehren
z. B. Verträge, Condictionen, über die allgemeinen Begriffe
deS Unrechts,, culpa, mora, periculum u. f w entstanden ist,
welche nicht nur die Stellen des römischen RechtS unverständ-
lich macht, sonder« die itt der That die Theorie deS neuern
gemeine» RechtS weit hinter die gewöhnlich bessere und kräfti-
gere Praxis zurücksetzt.
Kann man auch über Manches, was in die EntwickelungS-
gefchichte de- römischen RechtS gehört, nur rathen, und sin-
det man sich im Ganzen trostlos Über das, was verloren ge-
gangen ist, soll man auch nicht thun, alS wenn eine innere
Geschichte des römischen Rechts wieder herzustellen wäre, und
'ist endlich nur zu wahr, daß selbst die Compilatore» der Pan-
deeten vom Slteru Rechte Manches mißverstanden haben - fo
ist doch gewiß, daß, wen« mau die römischen Ansichten nicht
soviel möglich an die Natur der römischen Denkweise und mit
Rücksicht auf'daS, was in dem rechtliche« Leben sittlich war
Roßhir», Zeitschrift »d. Ui. Heft «. f

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