Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

11. Ueber die Verläumdung

neber die Verläumdung.
Bon Roßhirt.

Freiheit der Rede.
Freiheit der Rede ist ein kostbares Gut: aber je höher der
moralische und politische Werth eines GutS/ um so schlim-
mer dessen Mißbrauch.
Ein solcher Mißbrauch in der Freiheit der Rede ist die
Verläumdung. Gar oft wird eine an sich gute Waffe unehr-
lich gegen den Feind gebraucht/ und sehr leicht geschieht eS,
daß die Vertheidiger der Redefreiheit aus übertriebener Con-
scquenz oder in leidenschaftlicher Bestrebung Fauroren der '
Verläumdung sind.
Unter solchen Umständen und in gewissen Zeiten verdient
daher die Lehre von der Verläumdung eine besondere Erwä-
gung, damit die Persönlichkeit deS Menschen vor einem argen
Feinde durch die Festigkeit deS Rechts bewahrt werde.
ES ist ein grundfalscher Gedanke, daß daS Gesetz und
Recht mild seyn müsse gegen den Verbrecher, denn so verliert
es am leichtesten feine Schutzkraft für den ehrlichen Man».
Von jeher haben wir geglaubt, daß, wer des Ander» Per-
sönlichkeit durch eine Erzählung antastet, so wenig für sich
habe, wie der, bei welchen eine gestohlene Sache gefunden
wird, ohne daß er sich über deren rechtlichen Erwerb a«S-
weifcn könnte- So wie gegen diese«, so gegen jenen muß
ein gewisser rigor juris walten und eS soll nicht umgekehrt
dem au Gut und Ehre Bestohlnen der Beweis auferlegt
werden, daß der Andere uns wirklich um daS Gut bringen
wollte.
Aber in unsrer Zeit verwechselt man nicht selten die vor-
gefaßte Gesinnung gegen Obrigkeit und Richter in blinder
Verwirrung wir einer schützende« Liebe für de» Verbrecher:
Roßhirt, Zeitschrift, vd. HL Heft 3. 18

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