Vom Vertragssysteme deS jetzigen gemeinen deutschen NechtS. ?55
a) lucrative Geschäfte, Schenken, Aufheben.
Leihen, Darleihen, Bevollmächtigen und Geschäftführen
b) onerose. Tausch, Kauf, Pacht, Dicnstvmrag.
Gemeinschaft, Ehe
c) gemischte. Hierher sind die Glücksverträgc gestellt.
IX. Hieraus geht auch hervor, daß der wahre Unter''
schied zwischen zweiseitigen und einseitigen Obligationen im
öfterr. Rechte nicht vorkömmt. Vielmehr heißt zweiseitiger
Vertrag der entgeldliche, und einseitiger der unentgeldliche
(Sieh die vorige Note und Winiwarter S. 12). In
der That ist der Unterschied ganz upnöthig, wenn man das
neuere RatuprechtSsystem bei den Verträgen anuimmt, aber
auS der donatio entsteht (die Sache recht angesehen) auch
keine einseitige obligatio, wie Meyerfeld ganz gut auS-
gcführt hat. Im Uebrigen kann man sehen, welcher Wirr-
warr der Begriffe entstanden ist. Rach franz. Rechte ist die
Bürgschaft ein einseitiger Vertrag, nach österreichischem
ein zweiseitiger. Winiwarter S. i5. Täuschung ist
eS und bleibt cS, wenn dic lucratio und die praestatio gra-
tuita verwechselt sind, deren sich die österreichischen Schrift-
steller freilich nicht bewußt sind.
X. Was die Ausführung im Einzelnen betrifft, so
ist da, wo das römische Recht die Hauptquelle ist/
wenig Befriedigendes geleistet, sondern die bekannten
Begriffe und Sätze in einer unfruchtbaren Allgemeinheit
hingeworfen: wo aber römisches und deutsches Recht neben-
einander gehen, wie z. B. im Eheverirag, da ist die Partbie
der vcrsönlichen Interessen sehr befriedigend?8°), die Parthie
der Vermögensrechte aber steht hinter dem Code zurück, weil
weder das römische Dotalsyftem noch die Gütergemeinschaft
in einer bestimmten Richtung als Präsumtion erklärt und so-
dann gehörig allgemein in einzelnen Sätzen verarbeitet ist
159) Die eigentliche lucratio und die praestatio gratuita oder dir
einseitige Obligatio sind hier vermischt-
160) Das Eberecht von Do Hin er gehört zu den besten Büchern
über diesen Gegenstand überhaupt: namentlich soweit das
Buch unabhängig ist von den politischen Ansichten zwischen
Kirche und Staat, oder von dem Geiste der hier dem Derf.
Vorliegenden österreichischen Gesetzgebung.