H<br» dic Bedeutung der «riicü ju»is n. 1>on«o fidel obligat, etc. 15
vcrkennbar allgemein der ReichSdcputationSabschied vom Jahre
1600 tz. 139. auSspricht.
c) Die obligationes quasi ex contractu sind, eine
einzige ausgenommen/ schon bei den Römern b. f. obligationes.
d) Dic obligationes ex delicto vel quasi, soweit eS
-er rei persecutio gilt, sind dadurch in das arbitrium ge-
stellt!/ daß vom Tage der Beschädigung an bis zur Condem-
natio« der Delinquent als morosus angesehen wird; ferner
die actio doli, die allgemeinste der hieher gehörenden Klagen
ist hinsichtlich ihrer Begründung und ihres Umfanges durch-
aus arbitraria, und wenn man daher auch der Natur der
Sache noch nicht von b. f. obligationes sprechen kann, so ist
doch die Cognition hier ganz dem System der Billigkeit ent-
sprechend. ES hat hier dieselbe Entwickelung stattqefunden,
wie bei den dinglichen Klagen / die auch jetzt alle arbitrariae
sind, und wovon Justini an die hereditatis petitio sogar
eine b. f. actio ausdrücklich nennt.
e) die obligationes ex lege, wie die neueren sie nennen,
ruhten bei den Römern entweder auf einer stipulatio neCes-
saria, oder auf einer prätorifchen cognitio, oder auf der res
und folglich auf einer condictio. Die ersteren, wie z. B.
de damno infecto, de aqua pluvia werden jetzt auf eine
andre Art vermittelt, die der zweiter Art standen von jeher
im arbitrio magistratus, und so bleiben nur die obligatio-
nes der speeiellen condictiones übrig , die freilich ganz nach
dem strengen römischen Systeme noch jetzt aufgefaßt wer-
den müssen.
f) die obligationes auf Schenkung, de dote resti-
tuenda, ad exbibendum die Nebenobligationen wegen Evie-
tion, wegenMängel sind bekanntlich ave b. k. und arbitrarifch.
g) Alle Verträge, auch Hie Nebenverträge, die Bürg-
fchaftSverträge geben b. f. Obligationen, denn, wenn man
so sagen darf, in jeder stipulatio ist jetzt eo ipso die clau-
sula doli.
So ist unbezweifelHaft, daß bi- auf die paar Fälle der
Condictione» dag ganze System der Obligationen jetzt auf der
Ansicht der b. f. negotia und actiones beruht. Eben daher
ist kein Zweifel, daß auch der allgemeine Theil über Obli-
satiouen nach diesem Systeme hekgesteM werde« muß; e-zer