Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

14 Bfktf t ft tec&fUtungfcfCM'ieli juris U. Iionac fi«tci oMJ^ai. ctc.
braucht Hecke. Zwar kann man nicht sagen, daß^das Obieet
der Klage alS incertum -cn llnterschied zwischen condictio
und actio«gemacht habe, denn eS gibt ja auch eine condictio
incerti: allein diese seht voraus, das'nicht erst »der den Grund
der Obligntion selbst, wie bei einer AndemnisationSklage zu
verhandeln war, sondern daß an dem dare .cervitutem, pos-
sessionem kein Zweifel war — aber weil diese Dinge keine
ros certac waren, das Object der Leistung auch nicht certum
skyn könnt e.
5) Ji » Uebrigen konnte !8eneca de bencf. 3. 7. sagen,
daß die condictio oder das stricti juris judicium besser fett
als die b. f. actio, weil dort der Prozeß mehr aus innern
Gründen de- materiellen^ Anspruchs summarisch!war, die
Gegenfe itigkei t und Gegenrechn ung,namentlich Com-
pensatioü, Nicht in Betracht kam, kein contrarium judicium,
in der Rettel keine Exceptio und endlich was die Hauptsache
ist, nicht die Prüfung des concreten Falls hinsichtlich der
Intention folglich auch der großen und kleinen Beziehungen
der Schuld: — so daß also die^ganze Lehre von dolus, von
der citfpa Und mora, von der auch hier wieder hervortreten-
de« Gegen seitiqkeit des Benehmens der Parteien zu einander
dem b. f. josticio angehört. —
Wenn man nunmehr einen Blick in den besonder» Theil
der Obligationen Recht wirft, so sieht man, daß derselbe
schon im just. Rechte fast ganz dem b. f. Systeme ange-
hört: denn
a) die obligationes 0X consensu sind alle b. f. obli-
xalioncs. Ihre Einführung ist meisten- der Idee zuzufchrei-
hen inter .absentes eine oblixatio zu begründen, und hier
fodert eS d ie Natur der Dinge, auf die Intention und andre
Umstünde Rücksicht zu nehmen, und etwa aus den schrift-
liche» Bechandlnnqen auf daS Resultat zu schließen.
b) ®teobligationes re perfectae, foferne sie gegen«
seitist sind, und alS solche geltend gemacht werden solle»,
^nd b. f.y wie die- aus der allgemeinen actio praescriptis
verbis hcrvorqehet. Aber auch die einseitigen ex commodato,
deposito, pignore sind b. f. und nach dem deutschen Rechte
ist selb- die DarlehenSobli^atio hieher zu stellen, wie frei-
lich »«r iu Beziehung auf Verzugszinsen aber dadurch «u-

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