Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

Heber dic Bedeutung der Stricti juris u. bona« fidei oblig at etc. 13
neu Sache diese unwiderruflich besitzt 12), ja, daß nicht ein-
mal der error in causa den Erwerber in der EigenithumSbe-
gründung hinderlich ist. Zwar scheint man über die sen letzten
Punkt nicht aber über den erstercn/ der alS unbeft ritten gel-
ten muß, unter den römischen Juristen verschiedene»'Meinung
gewesen zu scyn.
4) So ferne nun Zwang, Betrug oder ein nicl it auf da-
corpus selbst gebender Irrthum fcie obligatio verniMtcn, wird
angenommen, die Parthcien hätten in dieser Inten tion selbst
miteinander verhandelt, wie dies ja auch bei der clausula doll
im StipulationSaete ist, und daher kömmt rS, daß die Rechts-
mittel aus dem an fich nichtigen Geschäfte selbst gebraucht wer-
den können, ein Punkt, der von dieser Richtung au S binläng-
lich bewährt, daß cS kein Widerspruch in sich ist, wenn die
römischen Juristen sagen: nullam esse venditio nein u s.
w. ES handelt sich nämlich hier überall von der Jnstrmatioa
der Obligation aus der Ralur des eoncreren Gescha ftes. So
konnte auch die aetio ex stipulatu gebraucht werden, wenn
die stipulatio die clausula doli in sich hatte13)/ wobei die
Bemerkung ZimmernS ") nicht übel ist, daß aus der Sti-
pulation an sich die condictio ccrti gekommen sey,- aber in-
soferne wegen der clausula doli oder auch wegen der stipula-
tio faciendi die Klage auf ein incertum habe gerichtet
werden müssen, man den Ausdruck actio ex stipulatu ge-

12) Denn der Betrüger selbst bat Eigenthum erworben uvd
kann eS also auch wieder weiter geben.
12) Wenn die clausula doli nicht 4n der Stipulation lag, so
konnte nur durch Restitution geholfen werden — und so ist
der Hauptunterschied in der Lehre von der solutio obligatio-
nis wieder der ohne und mit Restitution, oder mit
andern Worten der der b. f. und stricti juris obligationes.
Da nun aber die solutio der Obligationen selbst nur al<
Anwendung des Principes von der Begründung der obliga-
tiones überall sich äußert, so ist dies wieder di« natürlichste
Erscheinung unseres Gedankens, daß bei der Erklärung der
Sache des ObligationenrechtS am Ende Alles und allein auf
den gedachten Unterschied der b. f. und stricte» Obligationen
ankommt.
U) RechtSgefchichte, M.Bd., S-184.

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