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genießt J"3)/ und an welchen, abgesehen davon daß auch jene
Wandlungen insofern ßc die rl echt keil afficiren immer ein fal-
sum involviren würden, auch durch Anfcmgcn mit einem
unrichtigen Inhalte ein l-tlsnm begangen werden kann. Jene
labulac |m(»lira<* können nur Rechnungen über das öffent-
liche Vermögen seun nnd diesen mnß man den öffent-
lichen Glauben, nnd so mit einer bloßen Aufnahme einer Un-
richtigkeit den Character der Fälschung absprechen Eben
daffelbe gilt von einem ftntuiirtcn Vertrage, den man sich
bei der Handlung des interversor zu denken hat.
Insofern daS zuletzt Gesagte/ bei den schwankenden An-
sichten über das falsum, einer Rechtfertigung bedürfen mögte,
wird dazu hier eine kurze Angabe der Ansicht, von welcher der
Verfasser ausgeht, genügen müssen, wenn nicht die Gränzen
dieses Aufsatzes überschritten werden sollen.
Um den Begriff der Fälschung aufzufasscn, ist es noth-
wcndig, von den Fällen abzusehcn, auf welche die poena falsi
103) Diese tabulae puMicae waren solche / welche die Beschreibung
des Grundbesitzes eines jeden und den Sreuera n satz enthielten
(L. 4. pr. §. 1. D. de censibus 50. 15.), und solche, in welchen
öffentliche Gesetze (welche sich aber wohl auf daS StaatSver-
mögen oder Einkommen beschränken mußten, wenn der Peculat
an ihnen verübt werden sollte, wiewohl daS „aut quid aliud
continentem“ m L. 8. pr. eit. einen weitern Srnn ergibt) auf-
gezeichnet waren, von welchen wenigstens das' prine, der L. 8.
cit. verstanden werden muß , und denn auch folgeweise den §. 1.;
welcher zwar von anderen Handlungen redet, aber keine An-
deutung enthält, daß auch von anderen Gegenständen die
Rede sey. Golhofred ad L. 8. cit. will zwar das „ tabulam
aeream (vulg. „aeneam“) legis“ auf leges agrorum (vgl. L. 1.
§. 2.3. D. de aqua pluvia 39. 3.) beziehen; allein es scheint
daß daran kein Peculat begangen werden könne.
104) Denn daß über Verkäufe und Verpachtungen öffentlicher
Gegenstände (vgl. z. V. L. 3. §. 5. 6 D. de jure fisci 49.14.)
andere Dokumente, als die Verträge welche darüber errichtet
und die Rechnungen des Fiscus über die dcSfaksigen Einnahmen,
vorgekommen, läßt sich weder Nachweisen noch annabmen, und
nur die letzteren wird man unter den tabulae publicae der
L.10. D. eit. verstehen können.
*°5) L, 23. D. ad legem Cornel, de falsis (48. 10.)