Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

Beitrag zur Lehre vom crimen 6c residuis. 129
Ganz verschieden ist davon die bisweilen vorkommende
interversio welche einen Betrug involvirt, und auch von
einem Casse-Beamten begangen werden kann; so wie der Aus-
druck: interversor, nur auf diese, namentlich SuSeeptoren,
sich zu beziehen scheint ”). Aber auch diesen wird deshalb
keine Strafe gedroht, sondern nur denjenigen, welche mit
ihnen zu dem Zwecke, den FiscuS zu betrügen, eontrahiren;
nämlich die Strafe der Ristitution des Vierfachen desjenigen,
was sie dadurch gewonnen94). Die Handlung des interversor
selber ist schon in dem residere der pecunia, welche dem
Staate dadurch entzogen worden, begriffen; wiewohl ste sich
darin nicht erschöpft.
Marcellus lib. 1. judiciorum publicorum. L. 10. pr. D.
ad legem Juliam peculatus etc. (48. 13.). „Hac lege
tenetur, qui in tabulis publicis minorem pecuniam,
quam quid venierit, scripserit, aliudve quid simile
commiserit.“
AuS den Worten: „hac lege“, läßt sich nun freilich nicht
erkennen, ob die Handlung zum Peeulat gehöre, oder nur
eine pecunia residua erzeuge, weil die lex von beiden han-
delt. Ein äußerer Grund für daS letztere liegt in der An-
wendung in dem Pandeeten-Titel, indem das vorhergehende
Fragment mit den Worten endigt: „sed eam quoque lex
Julia residuorum post annum residuam esse jussit“ —
Auch kann die Handlung des interversor nicht unter den
Peeulat fubsumirr werden, so daß man ihn als den intellee-
tuelle» Urheber deS aukerre, intercipere oder ln rem suam

92) DaS daS „intervertere“ Nicht NSthweNdig Ättf <ttt physische-
Wegnehmen, sondern auf daS bewirkte juristische Entziehen
eines VermögenSwehrteS geht, beweiset daS: „Sed «i posses-
sionem ejus adipiscatur intervertendi causa“ in L. 67, pr. D.
de furtis (47. 2.)
73) L. ßb C. de jure fisci (10. 1.) L. 10. C. Theod. eod. (f 0.1.)
L. 12. C. de susceptor. (10. 70.)
74) L. 8. C. de jure fisci cit. L. 10. C. Th. eod. cit. — Diese ent-
halten wohl nur eine Widerholung der in L. 46. §. 9. v «od.
gedrohten gleichen poena, in Ansehung welcher Mehrere nur
alternativ insolidum haften. €>♦ darüber auch Finestres
l.c. p. 1048. §. S. den dies auf den Peeulat he-ieht.
Rsßhirt, Zeitschrift. Bd. III. tyft 1. ®

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