HKS
Beitrag zur Lehre vom crime» de residuis.
Bloßes Verheimlichc n eines Dinges begründet indcß
jenes Dclicc noch nicht. Denn der Inhaber von Gütern
welche dem FiöcuS verfallen find/ und wegen welcher dieser
eine dingliche Klage hat, wie beiin fideicommissum fuciium -'•)
in römischer Bedcnn'ng, verfällt selbst dann nicht in die
Strafe des Pecular, wenn er mit dem Delator, um diesen
zu bewegen von der Verfolgung der delalio abznstchen, einen
Vergleich schloß -'); und eben so wenig ist derjenige, wegen
dessen Unfähigkeit das ihm Hinterlaffenc dem FiscnS verfallt,
zur Anzeige gehalten, wiewohl er, wenn er sie beschafft, znr
Belohnung die Hälfte bekommt -s). Bei Weibern und Pu-
pillen erscheint die Befugniß, sich in diesem Falle selber dem
FiScuS zu deferiren, als eine Begünstigung'-'ft, und Tutorcu,
Curarorcn und Procuratore», welche iw Ansehung solcher
ihren Pflegbefohlnen hintcrlasscnen Vermögensgegenstände eine
Delation vornehmen, werden selbst bestraft-^).
Ist dahingegen der Handelnde der E ig e n t h ü m er des unter
der pecunia publica begriffenen Gegenstandes, so läßt sich,
da eine bloße Detcntion an einem eigenen Dinge, wenn nicht
etwa eine Unwissenheit über daö Eigenthum damit verbunden
wäre, nicht denkbar ist, und eben so wenig ein Erwerb des-
selben, von einem eigentlichen intercipere und in rem suam
vertere nicht reden; nur ein auferre und ein non erogare
ist hier denkbar, welche Handlung und Unterlassung aber nur
dann alS ablatio pecuniae publicae erscheinen würden, wenn
daS Ding Gegenstand eines dinglichen oder persönlichen RechtS
deS Staats wäre.
§. 6.
Wenn nun der Nichteigenthümer an einem im Sonder-
eigenthume des Staats stehenden Dinge ein auferre, inter-
cipere, oder in rem suam veniere vornimmt, so ist seine
26) L. 43. D. de )urc »sei (49. 14ft
27) L. 42. §. i. D. eod. ftattc er die res verkamt, wurde er
soqrr bestraft wenn er dem FiScu» defcrirte. L- >8. §. <>.
D. eod.
28) L. 1 2. L. 15. §. 3. L. 22. §. 3. D. eod.
29) L. 16. vql. mit I,- 18. I) eod.
*0) L tS. §. 8. D. eod.