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Heber Efflisti und actiones utiles,
aber im Allgemeinen angenommen ist, daß, wenn der Dritte
aceeptirt hat, auch nicht einmal der Schenker und der Be-
schenkte von ihrem Vertrage mehr abgehen können. Im klebri-
gen hat die Lehre nicht blos bei der Schenkung, sondern bei
allen Verträgen Bedeutung 4l).
5) Nicht nur das jus offerendi, sondern überall, wo Je-
wand aus eigenem Interesse den Schuldner bezahlte, trit der
Zahlende in die Rechte des Gläubigers, welches die Franzosen
Subrogation nennen
§. 14.
RechtSverhältnisi aus der Cesfion.
Durch die bisherige Darstellung steht fest, daß die Cession
sowohl als freiwillige wie als gesetzliche den Cessionarius zum
Gläubiger macht, eine wahre Singularübertragung der Vor-
theile des Gläubigers ist; allein da der Schuldner damit nicht
verlieren kann, so dreht sich Alles darum, wie der Cessionar
seine Rechte so ausübe, damit der Schuldner keinen Schaden
leide.
I. Wann ist der Schuldner von dem früheren Gläubiger
frei, und an den jetzigen Gläubiger gebunden?
Sowie der Gläubiger sich gefallen lassen muß, daß ein
Dritter für den Schuldner zahle, denn die Obligatio will ja
an sich nichts als die rein objektive solutio; ebenso muß
sich der Schuldner gefallen lassen, daß ein Anderer die rein
objektive solutio filr den Gläubiger annehme und ihn befreie.
Allein damit ist dem Schuldner noch nicht gedient, er will nur
so an den neuen Gläubiger gebunden seyn, daß er Alles ge-
gen diesen geltend machen kann, was er aus der Federung
gegen den früheren Gläubiger geltend machen könnte. Da die
Cession ein formloses Geschäft ist, so ist der cessus in dem
Augenblicke von dem ceäens frei, wo ihm die Cession bewie-
sen und angekündigt ist, nur ist die Frage die, ob dies durch
den Cessionarius geschehen muß, oder ob schon die zufällige
42) Art. 1121.
43) Art. 1249 —1252. Das franz. R. bat auch bekanntlich
zwei Formen, eine, welche die Cession bewirkt — durch
Uebergab« der Schuldurkunde — eine andere über die
Certioration des Schuldners.