Heber Cesston und actiones Utiles. 45
wollen dem Maler nur eine persönliche Entschädigungsklage,
eine neugebildete actio in facium zulassen; allein beide Dinge
führen zu demselben Resultate: man muß nämlich immer zuge-
geben, daß ein neues Rechtsmittel geschaffen wurde, und wir
finden es viel natürlicher, eine Fiction, und damit eine »etio
utilis anzunchmen, als ein anderes Rechtsmittel').
8. Noch wichtiger ist die Richtung bei den actiones in
personam. In dieser Hinsicht muß man viele Erscheinungen
des Familicnrechts sicher ziehen, z. B. actio tutelae utilis.
Nicht läßt sich leugnen, daß die eigentliche actio utilis
am besten aus den formulis des prätorischen Rechts äußerlich
sich wird erkennen lassen "*).
Si paret: Numerium Negidium Publio Maevio
Sestertium X. millia dare opportere, judex N. N.
Lucio Titio X. millia condemna.
besonders sicht man hier in den obligatorischen Klagen, daß
die Intention auf eine andere Person gerichtet war, wie die
Condcmnation, was denn offenbar auch eine Grundlage für
die Cession war. Dabei kömmt freilich von der Procura nichts
vor, und wollte man auch noch diese nähere Fiction anneh-
men, d. h. der Lucius"Titius ist jetzt Gläubiger, so ist cs
nicht anders als bei der petitio hereditatis cessae, wo der
Kläger wie der Erbe angesehen wird. Dies Alles ist zuzuge-
bcn, aber so wenig ist dort etwas aus den speciellen Regeln
der Procuratur, wie hier aus dem Rechte des Erben abzulei-
ten, sondern es heißt bloß: jener ist jetzt Gläubiger, und die-
ser ist jetzt Erbe. Das Ganze ist keineswegs eine logische Con-
sequenz, sondern eine neue Begründung eines billigen Rechts,
wie auch bei den Erceptionen und Restitutionen, und der große
Fehler besteht darin, daß man jetzt etwas begriffmäßig ab-
thun will, was als eine neue materielle Erscheinung vor uns
steht. Die römischen Fictionen und RechtSbildungsprozesse sind
9) Bekannt ist es, wie man auch eine h. petitio utilis hat u.
f. w. Wir wollen hier auch nicht sprechen von der -etio
utilis des Snperficiars u. s. w.
10) Gajus IV. 86. namentlich den Eingang, vergleiche die
Stelle: Qui autem alieno nomine agit, intentionem quidem
ex persona domini sumit, condemnationem autem in suam
personam convertit,