Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

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lieber ßcflion und actiones utiles.

Schon dieser Gesichtspunkt rechtfertigt, daß auch materiell
die actio utilis bei uns noch besteht, widrigenfalls sie ja auch
bei der douatio sub modo verworfen werden müßte, wenn
ein bei dem modus Betheiligter unmittelbar gegen den Dona-
tar klagt, daß er den modus erfülle, oder die geschenkte Sache
herausgebe *).
§. 4.
Fortsetzung.
Das System der actiones utiles lief durch das ganze
Recht:
A. Man hatte eine actio in rem utilis, indem Jemand,
der nicht Eigenthümer ist, die Eigenthumöklage anstelle« kann,
a) zu Gunsten der Frau, wenn mit ihrem Dotalgelde Sa-
chen angeschafft wurden'), ferner der Frau, wenn der Mann
mit dem von ihr geschenkten Gelde Sachen angeschafft hat, und
die Frau die Schenkung widerruft2 3 4 5 6 7 8),
b) zu Gunsten des Soldaten, wenn mit des Soldaten ca-
strensischem Gelde Sachen angeschafft wurden *),
c) zu Gunsten des unter einer Vormundschaft Stehenden,
wenn der Vormund mit dessen Geld Sachen gekauft hat").
In diesen Fällen, wo das Eigenthum dadurch entsteht, daß
des Betheiligten Geld verwendet wurde, wird natürlich der
Kauf vorausgesetzt und zum Beweise mehr nicht verlangt, als
daß mit des Betheiligten Gelde bezahlt worden sey ').
d) Zu Gunsten des Malers, wenn er die actio utilis
auf das Object anstellt, auf welches er gemalt hat °). Viele

2) I. 3. Cod. 8. 55.
3) Einige waren mehr geneigt, statt der vindicatio utilis die
Pfandklage zuzulassen: natürlich ist die erste besser, als die
andre, wo man dann ein besonderes gesetzliches Pfandrecht
Nachweisen, oder ein allgemeines Pfandrecht dahin auSdeh«
nen müßte.
4) I. 55. D. Sä. 1.
5) 1. 8. Cod. 3. 32.
6) l. 2. D. 26. 9. l. 3. Cod. 5. 5t. auch hier will Lohr
eine Pfandklage annehmen.
7) Glück Comm. VIII. Bd. <8. 159. ,88.
8) 8. 34, J. 2. 1.;

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