Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

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Heber ßeflton und actiones utiles.

Die Cession läßt sich nicht zurücknehmen, wohl aber das
Mandat. Der Cedens gibt seine Klage und sein Recht auf, er
hat nichts mehr mit dem Schuldner zu thun; es müßte eine
Nückcession stattfinden, wenn er wieder in das Verhältniß zum
Schuldner kommen sollte, und dann wäre es nicht das alte
Verhältniß. Mit der Widerrufung des Mandats ist das Man-
dat aufgehoben, und der alte Zustand ohne Mandatar ist da.
In der Cession liegt eine Ueberlafsung an den Cessionar;
dieser wird Gläubiger, gerade wie bei der hereditas cessa
der Cessionar in die Stelle des Erben trit, und dies nur deß-
halb, weil inten vivos ein Wechsel und ein Abtreten der Per-
sönlichkeit nicht stattfinden kann. Aber den Römern ist gar nicht
eingefallen, bei der Cession der Erbschaft ein Mandat anzuneh-
men, obgleich ihnen der Begriff von Verkauf und Schenkung
nicht genügte, weil doch nicht blos das Vermögen hier, sondern
auch etwas von der Persönlichkeit des Verstorbenen übergeht.
In der That ist auch die Cession der Foderungsrechte mehr als
ein Mandat, obgleich die Richtung des Procurator die histori-
sche Grundlage für die Cession war.
Daß es aber auf das Mandat bei der Cession gar nicht
ankömmt, zeigt das Rechtsverhältniß bei demjenigen, welchem
ein nomen legirt ist. Der Verstorbene kann nicht manckans
seyn, der Erbe soll es nicht seyn.
Daß man bei den actiones utiles eine Fiction vvraus-
setzte, ist bekannt: hier bei der Cession der Foderungsrechte war
die Fiction in dem Mandate gegeben, aber der Cessionar ist
doch nie eo ipso Mandatar, denn sonst hätte man keine ces-
sio ficta annehmen können. Bei der hereditatis petitio für
den Erbschastskäufer gilt die Fiction, daß dieser zu einem ge-
wissen Zwecke wie ein Erbe angesehen wird.
Diejenige Klage, wo wirklich ein Mandat vorhanden ist,
läßt ganz andre Erceptionen zu, wie die actio cessa, denn
obgleich der Schuldner auch bei der Cession nicht verschlimmert
werden soll, so bedeutet doch dies blos das Recht aus seiner
Obligation, und geht nicht auf andre zufällige oder persönliche
Einreden, wie z. B. die exceptio competentiae ist.
Das Mandat hört mit dem Tode des Mandans oder
Mandatars auf; die Cession bleibt stehen; sie ist schon deßhalb
ein eigenes Rechtsgeschäft, auch wenn sie keine Tradition ist,

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