Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

Von der bonorum possessio secundum tabula«.. 33
Darüber haben wir uns schon in dem testamentarischen
Erbrechte §. 43. erklärt.
Am bcßten äußert sich darüber immer Cujacius®) in
seinen opp. toin VII. pag. 34. obgleich er die Verschieden-
heit der b. p. secundum und contra tabulas namentlich in
Beziehung auf Legate und Collation nicht genug hervorhebt.
§. 5.
Die bonorum possessio contra tabulas findet nur statt,
wenn der Bethciligtc nicht eingesetzt und nicht enterbt ist: also
wenn er grammatisch, d. h. nicht ganz civilrechtlich technisch
Präterirt ist. Ister enterbt, so war es gerade so, wie bei dem
suus: ist er aber
a) bedingt eingesetzt,
b) auf einen Thcil eingesetzt, ohne daß für den andern
Thcil verfügt ist,
namentlich auch unter einer unmöglichen Bedingung eingesetzt;
W ist er zur b. pio secundum tabulus berechtigt, wie schon
im vorigen §. bewiesen ist.
Eigentlich wäre der suus unter solchen Verhältnissen prä-
terirt®), der emancipatus aber ist es nicht, jedoch fällt die
Bedingung weg, sowie er in dem andern Falle auf die ganze
Erbschaft eingesetzt ist.
Wären aber für die übrigen Theile Erben gerufen, und
der emancipatus ist nicht eingesetzt, auch nicht auf einen Theil,
dann tritt die b. p. contra tabulas ein, und die übrigen sui,
stuch die Eingesetzten, partieipiren daran und alle bekommen
ihren Intestaterbtheil,0).
Nur bei der Enterbung wird die exheredatio rite facta
verstanden 1'), also
a) die Enterbung unter einer Bedingung ist eine praete-
'■lio, und die b. p. contra tabulas begründet"),
8) Cujacius hat das römische Recht zum vollen Verständniß
gebracht — in wunderbare Reinheit — aber historisch konnte
er das römische Recht weniger erkläre»/ als wir es können.
9) Er kann aber auch die b, p. secundum tabula« suchen.
10) 1. 8. §. l-i. D. 37. 4.
*0 1. 8. §. 2. D. eod.
l2) I 18. pr. D. h. t.
Roßhiri, Zeitschrift. Bd. V. Heft 1. 3

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