Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

Arbeiten für die künftigen Bände dieser Zeitschrift. 315
s i e wollen die mittelalterische Geschichte aus sich übertra-
gen. —
Und so hat es uns entsprechend geschienen, das canonische
Recht in Beziehung auf das Privatrecht in eine eigene zusam-
menhängende Verarbeitung zu nehmen.
3) Endlich mußten wir auch noch auf das Recht unsrer
Zeit kommen. Hier sind die Bestrebungen von einer doppelten
Art:
a) die Gelehrten haben setzt nur eine Casuistik der Con-
trvversen, weil es ihnen an einer Dogmengeschichte fehlt, und
um diese in den einzelnen Lehren durchzuführen, ermangelt es
bis setzt an allen Kräften. Unser gemeines Recht ist daher eine
unsichre Dogmatik. Wir haben versucht, im Familienrechte neu-
ere Untersuchungen anzustellen, aber ein einzelner Mann kann
hier wenig leisten,
d) die Practiker streben auf die Codification hinaus, und
haben von ihrem Standpunkte Eines erreicht, der Dogmen-
geschichte, und der falschen Eregese des Corpus juris civilis
überhoben zu werden, obgleich auch ihnen Manches verloren
ging und Manches irrthümlich aufgestellt wurde.
Schon setzt gehört ein halbes Leben dazu, die einzelnen
neuen Codices zu verstehen.
Nach dieser Ausführung sehen unsre Leser von selbst, wor-
auf unsre ziemlich beschränkte Bestrebung geht, nämlich :
1) die Veränderung zu zeigen, in welcher das römische
Recht in Deutschland durch die neue prozessualische Ordnung
steht,
2) den Einfluß anzugeben, welchen das kanonische Recht
in privatrechtlicher Beziehung hat,
3) dasjenige im Privatrechte hervorzuheben, was von dem
römischen Rechte im Principe und im Einzelnen am meisten
abweicht, das sogenannte heutige Familienrecht.
Vielleicht gelingt es mir, den kommenden Band der Zeit-
schrift mit diesen Arbeiten auszufüllen.

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