Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

Ucber d. Verwandlung einer odlixsiio civilis in eine »sturslis. 881
naturalis bleibe, stellt v. d. Pfordten den Gedanken auf:
wenn eine Prozeßverjährung ei»trete, ferner wenn eine Klag-
verjäbruug eintrcte, aber nur hier in einem einzigen Falle, wenn
l'emand neben der Personalklage noch eine Hppothekenklage hat,
zu dem Zwecke, daß, weil die Hppothekenklage erst in 40 Zäh-
ren verfährt, nach der Verjährung der Hauptklage für die
weiteren 10 Jahre die obligatio noch naturalis bleibe. Was
nun unsre Ansicht angeht, so ist
a) gewiß, daß die Sache über die Prozeßvcrjährung nicht
ganz unzweifelhaft steht, daß wir im Ganzen aber der Dar-
stellung v. d. Pfordten's nicht abhold sind, schon dcßhalb,
weil wir selbst bei der Klagverjährung ein gleiches Resultat
aiinchmcn, und hicfür ganz tüchtige Gönner haben, z. 23. v.
Savignp. Allein die Sache mag zweifelhaft bleiben, denn
sie hat für unser Recht aus vielen Gründen gar keinen Erfolg.
Zugegeben dasjenige, was v. d. Pfordten selbst anführt, ma-
chen wir ihn auf eine Stelle aufmerksam, die den jüngeren
Nomaniste» um so leichter entgeht, als sie sich zu sehr auf das
römische Recht beschränken, und daß selbst diejenigen, welche
in unser» Tagen den zufälligen Ruf großer Perfcction genicscn,
nicht immer in allen Thcilen gebildete Juristen sind. Da näm-
lich unsre Prozeßbildung durchaus von dein canonischen Rechte
anögeht, was die bcdcutcndstcn Prozessualisten, z. B. Mitter-
in «i er, Alb recht immer mehr Ansehen lernen, so findet man
die entscheidende Stelle auch hier im canonischen Rechte,
c. 20. X. de judiciis 2. 1.
Venerabilis frater noster arcbiepiscopus Ravennae
proposuit coram nobis (Honorius III.) quod cum deci-
sio causae, quae inter ipsum et communitatem Cerviae
super jurisdictione civitatis Cerviae et quibusdam aliis
articulis vertitur, sit per supterfugia et cavillationes
eorum per triennium prorogata, dicti Cervienses
asserentes , instantiam judicis per decui sum triennii
periisse respondere sub tuo examine recusaverunt:
Mandamus, quatenus exceptione ejusmodi non obstan-
te, in negotio isto procedas juxta traditam tibi foimam.
Also die Prozeßverjährung ist aufgehoben, und die ganze
römische Lehre von der obligatio naturalis fallt schon deshalb
für «ns zusammen.

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