Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

280 lieber d. Verwandlung einer obligatio civilis in eine naturalis,
ganze Institut der obligatio naturalis gefährdet wurde, und
daß in der That durch ein Verbot der Nechtsverfolgung, durch
die Bestimmung ,.jus crediti non habet“ ’), eine wirkliche
Vernichtung des ganzen Anspruchs, der ganzen obligatio ge-
meint war. v. d. Pfvrdten konnte also mit seinen paar
Zeilen nicht durchkommcn, wenn er tiefer in die Geschichte des
Rechts eingcdrungen wäre.
Aber später wollen wir ihm noch Nachweisen, daß das
deutsche und canonische Recht in dieser Lehre ganz anders auf-
gefaßt werden müssen, als durch die blose Bemerkung; sie hät-
ten in der Lehre der Selbsthilfe (est unicus casus) am rö-
mischen Rechte Nichts abgeändert, wir gedenken ihm zu bewei-
sen , daß canonischcs und deutsches Recht den römischen Begriff
der obligatio naturalis gar nicht aufkommen liefen.
Mit Vergnügen wollen wir dereinst seine Arbeit über die
natürlichen Verbindlichkeiten aufnehmen, allein hat schon We-
ber gefehlt, daß er die römischen einzelnen Stellen unmittelbar
auf unser Recht mit Vermischung des römischen und
modernen Natur rechts angewendct hat, so wird v. d.
Pfordten auch fehlen, wenn er im Geiste seiner dissertatio
arbeitet, daß Alles, was im corpus juris und zwar unter
den römischen Gelehrten des 2ten und 3ten Jahrhunderts ab-
strahirt worden sep, auch jetzt noch gelten müsse, weil umge-
kehrt in vielen Lehren des jetzigen Rechts eine ganz andere Ab-
stracti o n stattgefundcn hat. Was wir also von ihm wün-
schen ist nichts als eine Darstellung des römischen Rechts
zuerst der Juristen, sofort der kaiserlichen Constitutionen, mit
der Anerkennung, daß diese Ansicht des römischen Rechts über
obligatio naturalis jetzt nicht mehr gelte.
Vielleicht kommen unsre Romanisten einstmalen dahin, ein-
zelne Lehren so ztl arbeiten, daß sie in einem §. die römische
Darstellung geben, und in dein darauf folgenden §. zeigen,
warum diese Lehre nicht mehr gelten könne, und welche andre
an deren Stelle getreten sep. —
$. 4.
Als ersten Satz, wo im römischen Rechte eine obligatio
7) Wie Kaiser Marcus, ferner Arcadius und Honorius
bestimmen.

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