276 Ucber d. Verwandlung einer odligsuo civili, in eine l>-euv.vlis.
gcschäste könne stdei'negotia sind, und weil bei uns auch der
dolus das Geschäft vernichtet, und Nullität und Rescissio» in
dieser Hinsicht nicht zu unterscheiden sind. Die schlichte Praxis
unsres Rechts hatte gelehrt, da es überall auf den Grund des
Rcchtsgcschäftes ankomme, so scp ein Rechtsgeschäft nichtig,
welchem ein Betrug zu Grund liege, ohne welchen der andere
Theil das Geschäft nicht geschlossen hätte, denn alle Geschäfte
seien könne fidei Die schlichte Praxis hatte gelehrt, auf
Formen komme es nicht mehr an s), alle Verbindlichkeiten seien
civiles, wenn sich nicht Jemand durch Berufung auf ein be-
neficiiun juris z. V. Macedoniani, Vellejani helfen könne.
Aber im römischen Rechte selbst stand die Sache nicht so sicher,
der dolus vernichtete nur b. f. negotia, und selbst hier be-
haupteten Einige z. B. Neustetel, es sey darin keine Nich-
tigkeit des alten Civilrechts, wo nur auf den Rcchtögegenstand
gesehen wurde, und es müsse, da es sich um den Rechtsgrund
handle, erst über seinen Bestand entschieden werden, obgleich
diese Ansicht ganz unnöthig war, wenn nur Hr. Neustetel
vorauösctzen wollte, daß setzt alle Rechtsgeschäfte als Grund
des Rechtsanspruchs iin Prozesse anzugcben sind und darüber
rechtskräftig entschieden seyn muß. Die hier also für unsre
Zeit begonnenen Controverse: bonae fidei negotia dolo inita
non esse nulla — war ganz unnütz und, diente nicht einmal
zur Erklärung des römischen Rechts. Anders steht aber die
Sache bei der Umwandelung der obligatio civilis in eine
naturalis. Diese Lehre ist wichtig für die Exegese des römi-
schen Rechts, aber wie die spätere Ausführung zeigen wird,
unpractisch für unser Recht.
II. Sofort handelt es sich von der Anwendung des rö-
mischen Rechts auf Deutschland. Dieses ist das zweite
Stadium. Hier muß bei jeder Lehre vorausgesetzt werden
1) ob nichts durch das canonischc oder deutsche Recht ver-
ändert worden ist,
2) wie die Wissenschaft das römische Recht von der Glosse
8) Viele geben es für einen Nalurrcchtssatz aus.
3) Viele sahen es für einen Naturrcchtssay an, daß jeder Ver-
trag gültig sey. Natürlich wenn es ein juristischer Vertrag
und keine conventionelle Höflichkeit iß.