Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

Nach welchen Grundsätzen werden die Rechte der Völker re. 177
II. Nichts ist natürlicher als die Darstellung eines zu-
sammenhängenden deutschen Gesetzbuchs, welches auch ein Lehr-
buch ist, dann hält man an dem Buchstabenzusammenhange oder
gießt man darüber eine Philosophie ohne Analyse, die das
Gegebene zur Noch begreifen und Zusammenhalten lernt, so ist
man auch hier bald fertig.
Beides aber ist noch keine Wissenschaft unsres Rechts
und Lebens, aber die Vergleichung des ersten mit dem zweiten
gibt schon eine Wissenschaft — doch nur des ersten Grades
oder der Anwendung des Rechts (sieh den §. 11.) nicht die
Vollendung der Wissenschaft oder die Dogmengeschichte und
Pragmatik des Rechts.

§. 8.
III. Versucht man es aber, das Recht uissrer Zeit dog-
menhistorisch nachzuweisen, sey es eine Gesetzgebung, wie das
franz. Recht, oder gemeines deutsches Recht, so daß man darthut
«) im ersten Falle, welcher Gedanke der leitende des Ge-
setzgebers war; und auf welcher Grundlage er fortbaute,
b) im andren Falle, ob ein Princip besteht, d. h. ein rö-
misches, oder canonisches oder gennanisches — oder
ob verschiedene Principien unter einander gemischt oder
mißverstanden wurden,
dann hat man seinen Zweck erreicht.
Es handelt sich übrigens hier nicht davon, wie man lehren
soll, denn ist es auch wahr, daß die rechte Methode der Wis-
senschaft auch die rechte Methode des Lchrens ist, so hängt doch
davon nicht immer der Beifall der Studierenden, sondern von
vielen andren Verhältnissen ab, so, daß immer die Klarheit des
Vortrags selbst, die nicht die Spitzen der Verschlingungen zeigt
Grundlage des Lehrerglückes seyn wird.
§. 9.
sä III. Im Rechte vermag zu allen Zeiten schon die Ge-
schichte des äußeren Rechts etwas d. h. der Werth der Samm-
lung an sich kommt in Betracht. Wollte man die einzelnen
Rechtssätze lediglich aus der materiellen Uebung aufsuchen, so
würde uns unter den unkennbaren Einzelnheiten des Tages die
großartige Bedeutung der Vererbung der Rechte, d. h. der

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer