Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

und der litiscontcstatio im neuern (Sinne.

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tor auf die Einwendung des Beklagten untersuchen
ließ. So nur waren das pactum, der dolus, die deductio
vder compensatio eine Einrede. Bei den b. f. negotiis ver-
stand sich dieses von selbst und ohne Gegenrede; hier war es
eine solutio oder man sagte wenigstens nullum est nego-
tium d. h. war das Geschäft auch nicht ab initio nullum, so
war es doch infirmirt und dadurch solvirt. Die Römer sagten
dann des Gegensatzes wegen, hier sep dolus, metus, pac-
tum, compensatio eine solutio ipso jure, tort ope excep-
tionis. In der That ist also Alles dieses nur wichtig zur Er-
klärung des römischen Rechts, nicht für den Begriff unsrer Zeit.
Was nun aber eine solutio ist, ist schon deßhalb keine Einrede,
und so fällt dieses Alles zusammen, und gehört in die litis
contestatio, wo freilich der Beklagte ebenso beweisen muß,
wie er bei den Römern beweisen mußte. Die exceptio no»
numeratae pecuniae war wohl auch eine exceptio dem
chirographum gegenüber, weil die Klage daraus wie stric-
tum jus behandelt wurde, ja auch dem mutuum gegenüber,
weil auch dieses zum strictum jus gehörte, bei uns aber ist
es litis contestatio negativa. Viele haben daraus ver-
neinende Einreden gemacht, und darüber besondre Grundsätze
aufgestellt.

II. Die Ereeptionen in odium der Gläubiger und in
favorem der Schuldner wurden bei den Römern nur der Förm-
lichkeit wegen als Ereeptionen ausgestellt (§. 2.), im Ganzen
aber beziehen sie sich auf die Entstehung des Rechts im Gegen-
sätze der solutio, und daher haben schon die Neueren bemerkt,
sie seyen keine eigentlichen Ereeptionen, weil sogar der Richter
cx officio darauf achten könne, und der Kläger schon des
Rechtsbegriffes wegen darauf Rücksicht nehmen müsse.
III. Eigenthümlich ist endlich dasjenige, was die Römer
als Erception in Form der Gegenklage aufstelltcn, z. B. bei
bem Verkaufe den Kaufanspruch, Evictionö- rmd überhaupt
Cvntractsanspruch, und was aus dem System der d. f. judi-
cia entwickelt werden muß, und nach den formulis auch zu
den Ereeptionen gehörte.
Roßhirt, Zeitschrift. Bd. V. Heft 2.

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