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Persönliche Rechtsverhältnisse der Eltern u. s. w. §. 135.
insofern sie von einander abweichen, haben die ersteren meistens
den Sieg davon getragen, indem das schroffe Princip der römischen ¬
Potestas bei uns nicht hat durchgeführt werden können.
Folgende Punkte sind hier vornämlich zu berücksichtigen.
I. Die väterliche Gewalt steht nur über eheliche Kinder
zu; doch ersetzt in dieser Beziehung die Legitimation den
Mangel der Geburt, insofern sie nicht als s. g. legitimatio
minus plena nur den Makel der Unehelichkeit zu entfernen bestimmt ¬
ist. *) Auch durch die Adoption kann die väterliche
Gewalt begründet werden, indem die Vorschriften des römischen
Rechts für dieses Geschäft zur Anwendung kommen; doch ist
dasselbe bei uns wenig gebräuchlich geworden *), und läßt
jedenfalls die Wirkungen,
welche aus den natürlichen Beziehungen ¬
zwischen Eltern
und Kindern hervorgehen, z. B. die
Alimentationspflicht *) fortbestehen. Beide Institute, die Legitimation ¬
und Adoption, haben übrigens nur auf dem Gebiete
des gemeinen Landrechts
ihre volle Geltung; die Beschränkungen, ¬
denen sie in Betreff der Lehensuccession und des Adelsrechts ¬
unterworfen sind, können aber erst später erörtert werden.
II. Das besondere Rechtsverhältniß zwischen dem Vater und
den in seiner Gewalt befindlichen Kindern und zwischen den
letzteren, welches man als unitas personarum zu bezeichnen
pflegt, findet nach heutigem Rechte nicht statt; die genannten
Personen können vielmehr jetzt, wie nach den Grundsätzen des
älteren deutschen Rechts, gültige Verträge mit einander ab9) ¬
Baier. Landr. Th. I. Kap. §. 9. — Haubold, Lehrbuch
§. 91. — Ueber das Geschichtliche der Lehre s. Eichhorn, Staats= und
Rechtsgeschichte III. §. 449. — Pauli, Abhandlungen III. S. 26-32.
10) Freiburger Stadtr. v. 1520. Bl. 78b. „(Die Adoption) in
unser Statt bißhär nit viel gebrucht ist." — Pufendorf, observatt. jur.
III. obs. 46. — Strube, rechtliche Bedenken II. Nr. 62. — Sehr ausführliche ¬
Bestimmungen hat das Pr. A. L. R. Th. II. Tit. 2. §. 666
716.
11) Falck, Handbuch V. §. 91. — Seuffert, Archiv I. Nr. 70.