Objekt : System des gemeinen deutschen Privatrechts (2)

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Persönliche  Rechtsverhältnisse  der  Eltern  u.  s.  w.  §.  135.
insofern  sie  von  einander  abweichen,  haben  die  ersteren  meistens
den  Sieg  davon  getragen,  indem  das  schroffe  Princip  der  römischen ¬
  Potestas  bei  uns  nicht  hat  durchgeführt  werden  können.
Folgende  Punkte  sind  hier  vornämlich  zu  berücksichtigen.
I.  Die  väterliche  Gewalt  steht  nur  über  eheliche  Kinder
zu;  doch  ersetzt  in  dieser  Beziehung  die  Legitimation  den
Mangel  der  Geburt,  insofern  sie  nicht  als  s.  g.  legitimatio
minus  plena  nur  den  Makel  der  Unehelichkeit  zu  entfernen  bestimmt ¬
  ist.  *)  Auch  durch  die  Adoption  kann  die  väterliche
Gewalt  begründet  werden,  indem  die  Vorschriften  des  römischen
Rechts  für  dieses  Geschäft  zur  Anwendung  kommen;  doch  ist
dasselbe  bei  uns  wenig  gebräuchlich  geworden  *),  und  läßt
jedenfalls  die  Wirkungen,
welche  aus  den  natürlichen  Beziehungen ¬
  zwischen  Eltern
und  Kindern  hervorgehen,  z.  B.  die
Alimentationspflicht  *)  fortbestehen.  Beide  Institute,  die  Legitimation ¬
  und  Adoption,  haben  übrigens  nur  auf  dem  Gebiete
des  gemeinen  Landrechts
ihre  volle  Geltung;  die  Beschränkungen, ¬
  denen  sie  in  Betreff  der  Lehensuccession  und  des  Adelsrechts ¬
  unterworfen  sind,  können  aber  erst  später  erörtert  werden.
II.  Das  besondere  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Vater  und
den  in  seiner  Gewalt  befindlichen  Kindern  und  zwischen  den
letzteren,  welches  man  als  unitas  personarum  zu  bezeichnen
pflegt,  findet  nach  heutigem  Rechte  nicht  statt;  die  genannten
Personen  können  vielmehr  jetzt,  wie  nach  den  Grundsätzen  des
älteren  deutschen  Rechts,  gültige  Verträge  mit  einander  ab9) ¬
  Baier.  Landr.  Th.  I.  Kap.  §.  9.  —  Haubold,  Lehrbuch
§.  91.  —  Ueber  das  Geschichtliche  der  Lehre  s.  Eichhorn,  Staats=  und
Rechtsgeschichte  III.  §.  449.  —  Pauli,  Abhandlungen  III.  S.  26-32.
10)  Freiburger  Stadtr.  v.  1520.  Bl.  78b.  „(Die  Adoption)  in
unser  Statt  bißhär  nit  viel  gebrucht  ist."  —  Pufendorf,  observatt.  jur.
III.  obs.  46.  —  Strube,  rechtliche  Bedenken  II.  Nr.  62.  —  Sehr  ausführliche ¬
  Bestimmungen  hat  das  Pr.  A.  L.  R.  Th.  II.  Tit.  2.  §.  666
716.
11)  Falck,  Handbuch  V.  §.  91.  —  Seuffert,  Archiv  I.  Nr.  70.
            
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