( 311
Konkurrenz kein Recht haben, die Form der bisherigen
Landtage einseitig abzuändern; die Bestimmung der Form
des künftigen Landtages hängt von der Regierung nur
so weit ab, als sich die Stände dadurch nicht gekränkt,
und an der freien Untersuchung der vorkommenden Staatsangelegenheiten -
gehindert finden. Sobald das bisherige
Staatsgrundgesetz abgeändert werden soll, so kann nach
dem hier anwendbaren natürlichen Rechte von dem Regenten -
bei dem neuen Vertrage den Ständen als Mitkontrahenten -
die Vertragsart nicht einseitig vorgeschrieben werden. -
Betrachtet man besonders die Gründe, aus welchen -
Herr Referendair von Uzschneider eine Ausnahme
von der allgemeinen Regel machen will, so sind sie nur
besorgliche Unordnungen, die von vereinigten Güterbesitzern -
nicht erwartet werden. Wenn in den Beratbschlagungen -
ein System aufgestellt ist, so kann die oberste -
Polizei mit leichter Mühe Ordnung erhalten. Durch
den Vorschlag der schriftlichen Vernehmung werden die
Stände vereinzelt, ihre Kraft gelähmt, und sie zu unbedeutenden -
Maschinen herabgewürdiget. Der Gemeingeist
würde verschwinden, und die Mehrheit der Stimmen
auf eine sehr zufällige Art entstehen: denn nicht alle
Stände sind von der Landesverfassang hinlänglich unter =richtet, -
und das unterrichtende Benehmen wäre abgeschnitten. -
Wenige haben reines und richtiges Gefühl
für das allgemeine Beste. Eine allgemeine Vereinigung
kann erst das Gute bezwecken: die Stände sind nicht
mehr Verfechter ihrer eigenen Privilegien, sondern Repräsentanten -
der Nazion; welche neue Bestimmung selbst
nur Wenige aus den Ständen kennen, die noch immer
glauben, daß sie bloß Stände wären, um ihre althergebrachte -
Rechte zu sichern. Versammlung an einem
Vorage:
Universitäts
Max-Planck-Institut für
Bibliothek
DFG
europäische Rechtsge
Rostock