Volltext : Enunciata et Consilia Juris Unterschiedener Rechts-Gelehrten, Berühmter Facultaeten und Schöppenstühle, Uber besondere und im allgemeinen Leben vorfallende merckwürdige und dubiöse Casus ([Bd. 4 = ] St. 25/32 (1727/29))

88
De  Supplemento
CXXXVI.
De  Supplemento  Legitimae.
Unsere  freundliche  Dienste  zuvor.
Erbarer  guter  Freund.
DLs  ihr  uns  euren  Bericht  und  angehenckte
Rechts=Frage  zugeschicket,  und  euch  des
Rechten  darüber  zu  berichten  gebeten,
Demnach  erachten  sprechen  und  bekennen
wir  Dechand,  Ordinarius,  auch  andere  Doctores -
  und  Assessores  der  Juristen-Facultät  in  der
Universität  Wittenberg,  darauf  in  Rechten  ergründet, -

Hat  Javolenus  nach  seinem  Absterben  4.  Kinder, -
  nebst  einen  Enckel,  von  der  verstorbenen
Tochter,  und  seine  Wittwe  zu  Erben  hinterlassen, -
  in  dem  bey  seinem  Leben  aufgerichteten  Testamente -
  aber  sein  Vermögen,  als  die  Händlung, -
  2.  Häuser,  die  Land=Güther  und  Mobisien -
  jedes  vor  einen  gewissen  Preiß  (welcher  iedoch,
so  viel  die  beyden  Haͤuser  betrifft,  sehr  geringe)
gesetzt,  angeschlagen,  und  dabey  verordnet,  daß
seine  beyden  Söhne,  Tortius  und  Quartus,  nach
der  Mutter  Tode,  ieder  eines  von  den  beyden
Hausern  vor  einen  gewissen  Preiß  annehmen,  iedoch -
  solche  als  ein  Fidei-Commissum  besitzen  solten,
im  ubrigen  hat  er  iedem  von  seinen  Resp.  Kindern
und  Kindes=Kindern  12000.  Rthlr.  zu  solcher
Erb=Portion  an  baaren  Gelde,  welches  sie  aus
der  Handlung  bekommen  sollen,  assigniret,  wobey
er  ratione  der  seiner  Enckelin  assignirten  Portion
geord=Max-Planck-Institut -
  für
LBMV
Vorlage:  7
Günther  Uecker
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer