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De Supplemento
CXXXVI.
De Supplemento Legitimae.
Unsere freundliche Dienste zuvor.
Erbarer guter Freund.
DLs ihr uns euren Bericht und angehenckte
Rechts=Frage zugeschicket, und euch des
Rechten darüber zu berichten gebeten,
Demnach erachten sprechen und bekennen
wir Dechand, Ordinarius, auch andere Doctores -
und Assessores der Juristen-Facultät in der
Universität Wittenberg, darauf in Rechten ergründet, -
Hat Javolenus nach seinem Absterben 4. Kinder, -
nebst einen Enckel, von der verstorbenen
Tochter, und seine Wittwe zu Erben hinterlassen, -
in dem bey seinem Leben aufgerichteten Testamente -
aber sein Vermögen, als die Händlung, -
2. Häuser, die Land=Güther und Mobisien -
jedes vor einen gewissen Preiß (welcher iedoch,
so viel die beyden Haͤuser betrifft, sehr geringe)
gesetzt, angeschlagen, und dabey verordnet, daß
seine beyden Söhne, Tortius und Quartus, nach
der Mutter Tode, ieder eines von den beyden
Hausern vor einen gewissen Preiß annehmen, iedoch -
solche als ein Fidei-Commissum besitzen solten,
im ubrigen hat er iedem von seinen Resp. Kindern
und Kindes=Kindern 12000. Rthlr. zu solcher
Erb=Portion an baaren Gelde, welches sie aus
der Handlung bekommen sollen, assigniret, wobey
er ratione der seiner Enckelin assignirten Portion
geord=Max-Planck-Institut -
für
LBMV
Vorlage: 7
Günther Uecker
DFG
europäische Rechtsgeschichte