der Legitimae.
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putatur, l. f. ff. de suis & Legitim. haeredib. I.
pactum 8. C. de Collat. Dahero also in gegenwärtigem -
Fall, wenn Herrn Requirentis Frau
Mutter zu Abforderung dergleichen nachtheiligen -
Verzichts von Herrn Requirente zu der Zeit,
da diese ihme in seiner Noth und Arrestirung
helffen sollen, um so weniger zu Verkürtzung
dessen Legitimæ und deren Supplementi, etwas
zu Recht beständiges abfordern, und gleichsam
damit deren hinkünfftige Exigirung contra jura
benachtheiligen sollen, per Nov. 115. cap. 5. arg.
l. 55. ff. de Leg. 1. Carpzov. p. 3. Const. 12. def.
8. & 9. welcher Ursachen halber dann bey uns
kein Zweifel mehr furwaltet, daß nicht Herrn
Requirentis Geschwistere schuldig, von dessen
Mutterlicher Erbschafft, nach Edirung der angefragten -
juratae Specificationis die Legitimam
und deren Supplementum heraus zu geben.
Welches zum verlangten Rechtlichen Gutachten, -
wir, unter unserm grössern Facultäts=Insiegel -
ohnverhalten seyn lassen wollen.
So geschehen Altdorff den -. Julii, 1716.
Decanus und andere Doctores
der Juristen-Facultät bey
Nuͤrnbergischer Universität -
allhier.
CXXXVI.
Max-Planck-Institut für
Vorlage:
LBMV
Günther Uecker
DFG
europäische Rechtsgeschichte