Metadaten : Loewenwarter, Victor: Wegweiser durch das BGB

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gewonnene  Vermutung.  Der  Verzug  des  Bekl.  ist  eingetreten  am
26.  September  1921:  damals  war  eine  Goldmark  =  28  Papiermark.
40  000  Papiermark  entsprechen  somit  damals  1428  Goldmark.  Dem  Umstande, ¬
  daß  ein  Teil  des  Betrages  auch  bei  rechtzeitiger  Zahlung,  z.  B.
bei  einer  Anlegung  in  Effekten  oder  Bereithaltung  in  Barmitteln  verlorengegangen ¬
  wäre,  hat  der  Kl.  in  angemessener  und  zutreffender  Weise
dadurch  Rechnung  getragen,  daß  er  nur  1000  Goldmark  gefordert,  sich  also
bereits  30  Prozent  als  allgemeinen  Entwertungsfaktor  in  Abzug  gebracht.
KG.,  5.  ZS.,  Urt.  v.  28.  Juni  1924,  5  U  14  256/23;  vgl.  auch  K6.,
5.  ZS.  in  JW.  1924,  1881,  JW.  1925,  72.
Zulässigkeit  des  Rechtsweges
(zum  Begriff  der  bürgerlich-rechtlichen  Streitigkeit).
RG.  107,  367.
Daran  endlich,  daß  kirchliche  Gerätschaften  überhaupt ¬
  Gegenstand  von  Privatrechten  sein  können,  ist  nicht  zu  zweifelt.
Es  ist  das  bürgerlich-rechtliche  Eigentum,  welches  der  einzelnen  Kirchengemeinde ¬
  an  ihren  kirchlichen  Geratschaften  zusteht;  sie  kann  diese  Sachen
in  Verwahrung  geben,  sie  kann  sie  einem  Werkmeister  zur  Ausbesserung
übergeben,  sie  kann  sie  einer  anderen  Kirchengemeinde  verkaufen  und  übereignen, ¬
  sie  kann  sie  ihr  leihen,  sie  kann  ihr  einen  Nießbrauch  daran  bestellen. ¬
  Solche  und  ähnliche  Rechtsgeschäfte  werden  täglich  unbeanstandet
vorgenommen,  sie  bewegen  sich  durchaus  auf  privatrechtlichem  Boden.
Trotz  dieses  Ergebnisses,  daß  es  sich  in  der  Klage  um  das  Bejahen
bürgerlich-rechtlichen  Eigentums  und  das  Verneinen  eines  bürgerlich-rechtlichen ¬
  Nießbrauchs  handelt,  würde  der  Rechtsweg  unzulässig  sein,  wenn  die
Klage  —  offen  oder  verschleiert  —  darauf  abzielte,  der  Richter  solle  durch
seinen  Spruch  einen  öffentlich-rechtlichen  Staatsakt  aufheben  oder  sonst
irgendwie  beseitigen.  Das  geschieht,  wenn  in  der  Form  der  Bereicherungsflage ¬
  gegen  einen  Steuerbescheid  des  Staates  angekämpft  wird,  wenn  in
der  Form  der  Eigentumsfreiheitsklage  die  Zweckmäßigkeit  von  Maßnahmen ¬
  bemängelt  wird,  welche  der  Staat  kraft  seiner  Militärhoheit  oder
kraft  seiner  Polizeigewalt  getroffen  hat.  Insoweit  hat  die  Revision  gewiß
recht.  Aber  darum  handelt  es  sich  gegenwärtig  nicht.  Die  Klage  verlangt ¬
  nicht  vom  Richter  die  Aufhebung  eines  badischen  Gesetzes,  sie  beruft
sich  nur  darauf,  daß  dieses  Gesetz  im  Jahre  1919  durch  die  Verkündung  der
Reichsverfassung  aufgehoben  worden  sei.  Der  Richter  soll  also  nicht  in  die
badische  Gesetzgebung  eingreifen,  er  soll  nur  die  rechtlichen  Folgerungen
ziehen  aus  dem  gegenwärtigen  Stand  der  Reichs-  und  Landesgesetzgebung.
Die  dabei  zu  entscheidende  Frage  liegt  in  der  Tat  auf  öffentlich-rechtlichem
Gebiet,  aber  auch  solche  Fragen  ist  der  ordentliche  Richter  zu  entscheiden
berufen,  wenn  sie  in  einem  vor  ihn  gehörigen  Verfahren  aufgeworfen
werden  (RGZ.  Bd.  102  S.  250)....  Der  dort  vom  Senat  entschiedene  Fall
lag  übrigens  ähnlich  wie  der  jetzige.  Damals  war  der  Staat  SachsenWeimar=Eisenach ¬
  mit  einer  Vermögensbeschlagnahme  gegen  den  früheren
Großherzog  vorgegangen.  Der  Großherzog  wollte  sie  vor  Gericht  als
unrechtmäßig  bekämpfen.  Das  wurde  nicht  zugelassen,  aber  er  behauptete
auch,  die  Beschlagnahmeverfügung  sei  später  durch  ein  Gesetz  wieder  aufgehoben ¬
  worden.  Mit  diesem  Vorbringen  wurde  der  Kläger  zugelassen....
JW.  1922,  964  (Gerichtshof  z.  Entsch.  d.  Komp.  Konfl.)....  Mit  dieser
Begründung  gibt  der  Kl.  der  Auffassung  des  Rechtsverhältnisses  als  eines
rein  privatrechtlichen  Ausdruck.  Er  stützt  den  Anspruch  in  an  sich  schlüssiger
Weise  auf  §  823  BGB.,  der  den  Staat  wie  jeden  anderen  für  die  Beobachtung ¬
  der  sog.  Verkehrssicherungspflichten  verantwortlich  macht.  Der
Staat  ist  damit  nicht  als  Träger  der  öffentlichen  Gewalt,  insbesondere
der  Polizeihoheit,  sondern  in  einer  Eigenschaft  belangt,  wie  sie  jedem
Staatsbürger  innewohnen  kann.  Für  eine  derartige  Klage  ist  der  Rechtsweg ¬
  unbedenklich  eröffnet.  Daß  namentlich  die  Pflicht  des  Staates  zur
Unterhaltung  ihm  gehörender  Baulichkeiten  und  mit  solchen  zusammen¬
            
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