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gewonnene Vermutung. Der Verzug des Bekl. ist eingetreten am
26. September 1921: damals war eine Goldmark = 28 Papiermark.
40 000 Papiermark entsprechen somit damals 1428 Goldmark. Dem Umstande, ¬
daß ein Teil des Betrages auch bei rechtzeitiger Zahlung, z. B.
bei einer Anlegung in Effekten oder Bereithaltung in Barmitteln verlorengegangen ¬
wäre, hat der Kl. in angemessener und zutreffender Weise
dadurch Rechnung getragen, daß er nur 1000 Goldmark gefordert, sich also
bereits 30 Prozent als allgemeinen Entwertungsfaktor in Abzug gebracht.
KG., 5. ZS., Urt. v. 28. Juni 1924, 5 U 14 256/23; vgl. auch K6.,
5. ZS. in JW. 1924, 1881, JW. 1925, 72.
Zulässigkeit des Rechtsweges
(zum Begriff der bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit).
RG. 107, 367.
Daran endlich, daß kirchliche Gerätschaften überhaupt ¬
Gegenstand von Privatrechten sein können, ist nicht zu zweifelt.
Es ist das bürgerlich-rechtliche Eigentum, welches der einzelnen Kirchengemeinde ¬
an ihren kirchlichen Geratschaften zusteht; sie kann diese Sachen
in Verwahrung geben, sie kann sie einem Werkmeister zur Ausbesserung
übergeben, sie kann sie einer anderen Kirchengemeinde verkaufen und übereignen, ¬
sie kann sie ihr leihen, sie kann ihr einen Nießbrauch daran bestellen. ¬
Solche und ähnliche Rechtsgeschäfte werden täglich unbeanstandet
vorgenommen, sie bewegen sich durchaus auf privatrechtlichem Boden.
Trotz dieses Ergebnisses, daß es sich in der Klage um das Bejahen
bürgerlich-rechtlichen Eigentums und das Verneinen eines bürgerlich-rechtlichen ¬
Nießbrauchs handelt, würde der Rechtsweg unzulässig sein, wenn die
Klage — offen oder verschleiert — darauf abzielte, der Richter solle durch
seinen Spruch einen öffentlich-rechtlichen Staatsakt aufheben oder sonst
irgendwie beseitigen. Das geschieht, wenn in der Form der Bereicherungsflage ¬
gegen einen Steuerbescheid des Staates angekämpft wird, wenn in
der Form der Eigentumsfreiheitsklage die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen ¬
bemängelt wird, welche der Staat kraft seiner Militärhoheit oder
kraft seiner Polizeigewalt getroffen hat. Insoweit hat die Revision gewiß
recht. Aber darum handelt es sich gegenwärtig nicht. Die Klage verlangt ¬
nicht vom Richter die Aufhebung eines badischen Gesetzes, sie beruft
sich nur darauf, daß dieses Gesetz im Jahre 1919 durch die Verkündung der
Reichsverfassung aufgehoben worden sei. Der Richter soll also nicht in die
badische Gesetzgebung eingreifen, er soll nur die rechtlichen Folgerungen
ziehen aus dem gegenwärtigen Stand der Reichs- und Landesgesetzgebung.
Die dabei zu entscheidende Frage liegt in der Tat auf öffentlich-rechtlichem
Gebiet, aber auch solche Fragen ist der ordentliche Richter zu entscheiden
berufen, wenn sie in einem vor ihn gehörigen Verfahren aufgeworfen
werden (RGZ. Bd. 102 S. 250).... Der dort vom Senat entschiedene Fall
lag übrigens ähnlich wie der jetzige. Damals war der Staat SachsenWeimar=Eisenach ¬
mit einer Vermögensbeschlagnahme gegen den früheren
Großherzog vorgegangen. Der Großherzog wollte sie vor Gericht als
unrechtmäßig bekämpfen. Das wurde nicht zugelassen, aber er behauptete
auch, die Beschlagnahmeverfügung sei später durch ein Gesetz wieder aufgehoben ¬
worden. Mit diesem Vorbringen wurde der Kläger zugelassen....
JW. 1922, 964 (Gerichtshof z. Entsch. d. Komp. Konfl.).... Mit dieser
Begründung gibt der Kl. der Auffassung des Rechtsverhältnisses als eines
rein privatrechtlichen Ausdruck. Er stützt den Anspruch in an sich schlüssiger
Weise auf § 823 BGB., der den Staat wie jeden anderen für die Beobachtung ¬
der sog. Verkehrssicherungspflichten verantwortlich macht. Der
Staat ist damit nicht als Träger der öffentlichen Gewalt, insbesondere
der Polizeihoheit, sondern in einer Eigenschaft belangt, wie sie jedem
Staatsbürger innewohnen kann. Für eine derartige Klage ist der Rechtsweg ¬
unbedenklich eröffnet. Daß namentlich die Pflicht des Staates zur
Unterhaltung ihm gehörender Baulichkeiten und mit solchen zusammen¬