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Jch beweise aber solche nun auch durch folgende =
rechtskräftige Erkenntnisse vom 29. April 1801
und 1. Dec. 1802 in Sachen der Ehefrau des
Meyer Avenhaus wider den Bürgermeister Windmeyer ¬
in der Lage;
„Daß es bey dem unterm 7. März 1800 von
Recursen und dem Ehemann der Recurrentinn
abgeschlossenen, vom Amte Detmold bestätigten,
Vergleich lediglich sein Bewenden habe, der von
der Recurrentinn dagegen erhobene Widerspruch
also für unstatthaft zu erklären, und dieselbe
oder deren Ehemann die bereits fälligen Vergleichs=Termine ¬
nebst Zinsen, so auch den, dem
Recursen in dieser Jnstanz verursachten, Kosten |
demselben praevia liquidatione innerhalb vier
Wochen zu bezahlen schuldig sey.
Conclusum am General=Hofgericht den 20.
& publicatum Detmold den 29. April 1801.
Entscheidungsgründe.
Wenn gleich das hier im Lande so wohl auf Observanz =
als Gesetz beruhende Verhältniß der
Gütergemeinschaft unter Ehegatten auch bey
Bauern — falls nicht von der Disposition über
das Colonat und dem dazu gehörigen Jnventario =
die Rede ist — ihre Wirkung äußert (Conf.
§. 4. der Verordnung wegen Gemeinschaft der
Güter von 1786) und überhaupt der Frau das
Recht: den einseitig von ihrem Mann zum
Nachtheil der Familie abgeschlossenen
Verträgen zu widersprechen, nicht versagt werden =
kann; (Conf. §. 9. gedachter Verordnung)