Metadaten : Fuehrer, Georg Ferdinand: Kurze Darstellung der meyerrechtlichen Verfassung in der Grafschaft Lippe nach dem Geiste der Gesetze nach gültigen Observanzen, und so wohl nach gerichtlichen, als außergerichtlichen Entscheidungen

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Jch  beweise  aber  solche  nun  auch  durch  folgende =
  rechtskräftige  Erkenntnisse  vom  29.  April  1801
und  1.  Dec.  1802  in  Sachen  der  Ehefrau  des
Meyer  Avenhaus  wider  den  Bürgermeister  Windmeyer ¬
  in  der  Lage;
„Daß  es  bey  dem  unterm  7.  März  1800  von
Recursen  und  dem  Ehemann  der  Recurrentinn
abgeschlossenen,  vom  Amte  Detmold  bestätigten,
Vergleich  lediglich  sein  Bewenden  habe,  der  von
der  Recurrentinn  dagegen  erhobene  Widerspruch
also  für  unstatthaft  zu  erklären,  und  dieselbe
oder  deren  Ehemann  die  bereits  fälligen  Vergleichs=Termine ¬
  nebst  Zinsen,  so  auch  den,  dem
Recursen  in  dieser  Jnstanz  verursachten,  Kosten  |
demselben  praevia  liquidatione  innerhalb  vier
Wochen  zu  bezahlen  schuldig  sey.
Conclusum  am  General=Hofgericht  den  20.
&  publicatum  Detmold  den  29.  April  1801.
Entscheidungsgründe.
Wenn  gleich  das  hier  im  Lande  so  wohl  auf  Observanz =
  als  Gesetz  beruhende  Verhältniß  der
Gütergemeinschaft  unter  Ehegatten  auch  bey
Bauern  —  falls  nicht  von  der  Disposition  über
das  Colonat  und  dem  dazu  gehörigen  Jnventario =
  die  Rede  ist  —  ihre  Wirkung  äußert  (Conf.
§.  4.  der  Verordnung  wegen  Gemeinschaft  der
Güter  von  1786)  und  überhaupt  der  Frau  das
Recht:  den  einseitig  von  ihrem  Mann  zum
Nachtheil  der  Familie  abgeschlossenen
Verträgen  zu  widersprechen,  nicht  versagt  werden =
  kann;  (Conf.  §.  9.  gedachter  Verordnung)
            
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