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Sprechsaal.
wenig aus 3000 Leben ein Rechtsgut gemacht werden kann, so wenig
vermag man ein solches aus 3000 Ehren zu bilden; die Grenzen der
Einheit der Rechtsgüter und die der Individualität quadrieren hier not-
wendigerweise *). Bei allen Verbrechen Wider die Person bedeutet die
Mehrheit der Verletzten eine Mehrheit von Verbrechen, und zwar in dem
Sinne, daß so viele verbrecherische Angriffe vorliegen als gleicherweise
Angegriffene vorhanden sind. Stellt sich auch für die sinnliche Wahr-
nehmung des Richters das Verhalten des Angeklagten als eine einheitliche
Handlung dar, so entspricht doch dieser einen Handlung weder Einheit
des angegriffenen Rechtsgutes, noch Einheit des Entschlusses. Damit ent-
fällt aber jede Möglichkeit der Annahme, der Angeklagte habe sich der
Verbreitung einer Beleidigung schuldig gemacht und deshalb sei auf
die Publikationsbefugnis des Urteils zu erkennen — wobei übrigens auch
ganz unklar bliebe, wem nun diese Befugnis zustehen soll, der Gesamtheit
der Beleidigten oder jedem einzelnen derselben? Der Angeklagte hat viel-
mehr durch „eine Handlung", die 8000fache Zusendung je eines nur für
den bestimmten Adressaten bestimmt gewesenen Schriftstückes, das laut der
richterlichen Feststellung weder bekannt werden sollte, noch bekannt ge-
worden ist, 3000 Verunehrungen begangen. Es lag keine einzige durch
„Verbreitung von Schriften" begangene Beleidigung und somit auch nicht
die Voraussetzung vor, unter der einem Beleidigten die Befugnis hätte
zugesprochen werden können, die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen
öffentlich bekannt zu machen.
*) cf. hierzu Binding, Handb. des Strafr. I, 529 ff.