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Circulation des Wechsels durch die Clausel „nicht an Ordre" zu
hemmen. Ein dieses Verbot enthaltendes Indossament begründet
eine vollständige Wechselverbindlichkeit zwischen dem Indossanten
und dem Indossatar; wenn aber Letzterer trotz dieses Verbots
den Wechsel dennoch weiter begibt, so haben alle Nachmänner
dieses Indossanten keinen Regreß an denjenigen, der die fernere
Girirung untersagte.
Man könnte in diesem Grundsatz einen Widerspruch finden
mit den Bestimmungen des § 9, nach welchem sämmtliche Indossamente ¬
keine wechselrechtlichen Wirkungen haben, wenn der
Aussteller des Wechsels die Girirung verbot. — Beide Fälle
sind jedoch wesentlich verschieden. Wenn der Trassant ausdrücklich ¬
„nicht an Ordre" zieht, so ist der Wechsel von vornherein ¬
nicht für die Circulation bestimmt; er soll ausschließlich
in den Händen des Remittenten bleiben; nur ihm und keinem
Dritten will der Aussteller verbindlich sein. Verbietet dagegen
erst einer der spätern Indossanten die weitere Uebertragung,
nachdem der Wechsel schon durch eine Reihe Hände gelaufen,
so liegt es in der Natur der Verhältnisse, daß dieses nachträgliche ¬
Verbot nur relative Unwirksamkeit der spätern Indossamente ¬
gegenüber dem verbietenden Giranten bewirken kann
nicht aber rücksichtlich derer, die seine Begebung wollten, noch
gegenüber denjenigen, welche des Verbotes der Weiterbegebung
ungeachtet, dennoch den Wechsel nahmen.
Von dem in § 13 bezeichneten Giro „ohne Obligo“ unterscheidet ¬
sich dieses Indossament dadurch, daß es eine vollständige
Haftpflicht gegenüber dem Nachmanne, nicht aber gegenüber
dessen Nachfolgern bewirkt, während das erstere jede eigene
Verbindlichkeit aus dem Wechsel gegenüber allen Nachmännern
ablehnt.
§ 15.
Jemand ist Inhaber eines Wechsels, der an einem anderen ¬
Orte zahlbar ist. Er findet keinen Nehmer für diesen
Wechsel und besitzt auch keinen Geschäftsfreund an dem Zahlungsorte, ¬
dem er den Incasso des Wechsels anvertrauen könnte.
Hinzureisen und selbst die Zahlung zu suchen, ist unthun¬