thumbs : Coulon, Karl: Über das gesetzliche Pfandrecht des Bestandgebers

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Circulation  des  Wechsels  durch  die  Clausel  „nicht  an  Ordre"  zu
hemmen.  Ein  dieses  Verbot  enthaltendes  Indossament  begründet
eine  vollständige  Wechselverbindlichkeit  zwischen  dem  Indossanten
und  dem  Indossatar;  wenn  aber  Letzterer  trotz  dieses  Verbots
den  Wechsel  dennoch  weiter  begibt,  so  haben  alle  Nachmänner
dieses  Indossanten  keinen  Regreß  an  denjenigen,  der  die  fernere
Girirung  untersagte.
Man  könnte  in  diesem  Grundsatz  einen  Widerspruch  finden
mit  den  Bestimmungen  des  §  9,  nach  welchem  sämmtliche  Indossamente ¬
  keine  wechselrechtlichen  Wirkungen  haben,  wenn  der
Aussteller  des  Wechsels  die  Girirung  verbot.  —  Beide  Fälle
sind  jedoch  wesentlich  verschieden.  Wenn  der  Trassant  ausdrücklich ¬
  „nicht  an  Ordre"  zieht,  so  ist  der  Wechsel  von  vornherein ¬
  nicht  für  die  Circulation  bestimmt;  er  soll  ausschließlich
in  den  Händen  des  Remittenten  bleiben;  nur  ihm  und  keinem
Dritten  will  der  Aussteller  verbindlich  sein.  Verbietet  dagegen
erst  einer  der  spätern  Indossanten  die  weitere  Uebertragung,
nachdem  der  Wechsel  schon  durch  eine  Reihe  Hände  gelaufen,
so  liegt  es  in  der  Natur  der  Verhältnisse,  daß  dieses  nachträgliche ¬
  Verbot  nur  relative  Unwirksamkeit  der  spätern  Indossamente ¬
  gegenüber  dem  verbietenden  Giranten  bewirken  kann
nicht  aber  rücksichtlich  derer,  die  seine  Begebung  wollten,  noch
gegenüber  denjenigen,  welche  des  Verbotes  der  Weiterbegebung
ungeachtet,  dennoch  den  Wechsel  nahmen.
Von  dem  in  §  13  bezeichneten  Giro  „ohne  Obligo“  unterscheidet ¬
  sich  dieses  Indossament  dadurch,  daß  es  eine  vollständige
Haftpflicht  gegenüber  dem  Nachmanne,  nicht  aber  gegenüber
dessen  Nachfolgern  bewirkt,  während  das  erstere  jede  eigene
Verbindlichkeit  aus  dem  Wechsel  gegenüber  allen  Nachmännern
ablehnt.
§  15.
Jemand  ist  Inhaber  eines  Wechsels,  der  an  einem  anderen ¬
  Orte  zahlbar  ist.  Er  findet  keinen  Nehmer  für  diesen
Wechsel  und  besitzt  auch  keinen  Geschäftsfreund  an  dem  Zahlungsorte, ¬
  dem  er  den  Incasso  des  Wechsels  anvertrauen  könnte.
Hinzureisen  und  selbst  die  Zahlung  zu  suchen,  ist  unthun¬
            
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