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2. In Betreff der zur Erbschaft gehörigen Aktiv-
Forderungen verordnen die §§. 151, 152, 154, 155
u. 156 daselbst:
„Die zur Erbschaft gehörenden Aktiv-Forderungen
können die Erben, so lange sie im Miteigenthume
stehen, nur gemeinschaftlich einziehen."
„Nach getheiltcr Erbschaft kann der Schuldner an
denjenigen Erben sicher zahlen, welcher sich im Be-
sitze des über die Forderung sprechenden Instruments
befindet"
„Ist die Schuld so beschaffen, daß kein besonde-
res Instrument darüber vorhanden ist, so muß der
Schuldner an denjenigen Erben zahlen, welchem die
Post bei der Theilung angewiesen worden."
„Kann keine dergleichen Anweisung vorgezeigt wer-
den, so ist der Schuldner berechtigt, zu verlangen,
daß die Erben einen gemeinschaftlichen Bevollmäch-
tigten zur Einziehung der Schuld bestellen."
„Können oder wollen die Erben dieses nicht thun,
oder zweifelt der Schuldner, daß die vorgezeigte
Vollmacht von sammtlichen Erben ausgestellt sek, so
kann er sich durch gerichtliche Niederlegung der schuldi-
gen Sache oder Summe von. seiner Verbindlichkeit
befreien."
Alle diese Bestimmungen setzen einen das Ganze
zahlenden oder zahlen wollenden Schuldner voraus. Es
folgt deshalb aus denselben nicht, daß nicht der Schuld-
ner durch freiwillig an die einzelnen Ättterben pro rata
ihrer Erb-Quoten geleistete Zahlungen liberirt werde.
Da- Gegentheil ergiebr sich vielmehr sowohl ans §. 308.