Inhaltsverzeichnis : Pacchi, Domenico: Memorie della vita del servo di Dio P. Giuseppe Ignazio Franchi preposito della Congregazione dell'Oratorio di Firenze, morto il dì 9 febbraio 1778

II.  Abschnitt.  IV.  Titel.
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in  welchem  Falle  sie  zum  Beßten  der  Kinder  nur
einen  Kindstheil  bezieht  3).  5)  Diejenigen  Schenkungen, =
  welche  sie  dem  Manne  waͤhrend  der  Ehe
gemacht,  oder  durch  eine  letztwillige  Disposition  zugedacht ¬
  hat,  fallen  an  sie  zurück,  indem  der  Mann
für  vorabgestorben  gehalten  wird.  Hingegen  diejenigen, =
  welche  die  Frau  von  ihrem  Manne  bekommen ¬
  hat,  bleiben  so  lange  aufgeschoben,  bis
sie  entweder  durch  den  natuͤrlichen  Tod  des  Schenkers ¬
  bestättiget,  oder  ausdrüͤcklich  von  ihm  wiederrufen ¬
  werden  4).  6)  Die  Wiederlage  faͤllt  an
die  Frau,  oder,  wenn  keine  bedungen  ist,  so  erhält ¬
  sie  dafür  einen  Kindstheil,  oder,  in  Ermangelung ¬
  der  Kinder,  den  vierten  Theil  von  des
Mannes  sämtlichem  Vermöͤgen,  welches  nach  der
Zeit  der  gerichtlich  ausgesprochenen  Ehescheidung
berechnet  wird.  7)  Hat  die  Frau  das  Recht,
von  ihrem  geschiedenen  Manne  den  Unterhalt  zu
fordern,  insofern  sie  aus  den  ihr  wegen  der  Ehescheidung ¬
  angefallenen,  oder  selbsteigenen  Gütern
sich  zu  ernähren  nicht  im  Stande  ist  50.  8)  Die
Kinder  bleiben  der  unschuldigen  Mutter  zur  Erziehung, =
  der  Vater  hat  die  Erziehungs=  und  Unterhaltskosten ¬
  zu  bestreiten  6.
1)  L.  R.  Th.  I.  K.  VI.  §.  45.  n.  1.
Nov.  117.  C.  8.  §.  2.
Vergl.  Preuß.  L.  R.  Th.  II.  Tit.  1.  §.  743.  f.
2)  L.  R.  a.  a.  O.  §.  32.  n.  4.  5.
5)  von  Kreitmayer  in  den  Anmerk.  Th.  I.  K.  VI.
§.  45.  n.  1.  ist  anderer  Meynung,  und  spricht  der
Ehefrau,  ohne  Unterschied,  ob  Kinder  vorhanden
            
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