II. Abschnitt. IV. Titel.
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in welchem Falle sie zum Beßten der Kinder nur
einen Kindstheil bezieht 3). 5) Diejenigen Schenkungen, =
welche sie dem Manne waͤhrend der Ehe
gemacht, oder durch eine letztwillige Disposition zugedacht ¬
hat, fallen an sie zurück, indem der Mann
für vorabgestorben gehalten wird. Hingegen diejenigen, =
welche die Frau von ihrem Manne bekommen ¬
hat, bleiben so lange aufgeschoben, bis
sie entweder durch den natuͤrlichen Tod des Schenkers ¬
bestättiget, oder ausdrüͤcklich von ihm wiederrufen ¬
werden 4). 6) Die Wiederlage faͤllt an
die Frau, oder, wenn keine bedungen ist, so erhält ¬
sie dafür einen Kindstheil, oder, in Ermangelung ¬
der Kinder, den vierten Theil von des
Mannes sämtlichem Vermöͤgen, welches nach der
Zeit der gerichtlich ausgesprochenen Ehescheidung
berechnet wird. 7) Hat die Frau das Recht,
von ihrem geschiedenen Manne den Unterhalt zu
fordern, insofern sie aus den ihr wegen der Ehescheidung ¬
angefallenen, oder selbsteigenen Gütern
sich zu ernähren nicht im Stande ist 50. 8) Die
Kinder bleiben der unschuldigen Mutter zur Erziehung, =
der Vater hat die Erziehungs= und Unterhaltskosten ¬
zu bestreiten 6.
1) L. R. Th. I. K. VI. §. 45. n. 1.
Nov. 117. C. 8. §. 2.
Vergl. Preuß. L. R. Th. II. Tit. 1. §. 743. f.
2) L. R. a. a. O. §. 32. n. 4. 5.
5) von Kreitmayer in den Anmerk. Th. I. K. VI.
§. 45. n. 1. ist anderer Meynung, und spricht der
Ehefrau, ohne Unterschied, ob Kinder vorhanden