113
Von der Errichtung eines Testamentes.
§. 25.
IV. Verzicht. V. Verjährung und Tod des Berechtigten.
Es handelt sich hier von dem Verzicht auf eine Klage,
und nicht auf ein schon bei Lebzeiten des Testators begründetes ¬
Recht. Allerdings kann män auch auf jura futura
verzichten, aber der Verzicht hält die Entstehung des Rechts
nicht auf, sondern zerstört die Klage nur wieder durch
eine exceptio doli. Im Erbrechte aber, wo aus Verträgen ¬
über die Erbschaft kein Rechtsmittel, also auch
keine exceptio gegeben wurde, konnte ein Verzicht vor der
Ein Verzicht auf die actio
actio nata Nichts nützen.*)
nata aber ist gültig, und zwar auch ein stillschweigender
der durch jede Art von Anerkennung des eingesetzten Erben
vor sich geht, z. B. selbst dann, wenn der Pflichttbeilsberechtigte ¬
als Erbe eines Legatars das Legat fodert, 2) denn
hier ist die Voraussetzung der Anerkennung des Erben nothwendig. ¬
Zweifelhaft schien die Sache den römischen Inristen, ¬
wenn der Pflichttheilsberechtigte etwas, was ihm conditionis ¬
implendae causa zufiel, annahm. Mit Recht entscheidet ¬
Ulpian so*), daß, wenn Jener vor der Erhebung ¬
der Klage nimmt, und nichts reservirt, er verzichtet hat,
wogegen nach Anstellung der Klage die Annahme ihm nicht
schadet, und die Reservation gar nicht nöthig ist. Eigentlich ¬
liegt der Ulpianischen Ansicht der Gedanke zu Grund,
daß die Annahme eines solchen Erwerbes keine reine agnitio ¬
des judicii testatoris sey, einmal, weil der Empfänger
nicht aus einer obligatio des Erben oder Legatars zieht,
1) Papinian, sieh 1. 37. §. 1. Cod. h. t.
2) 1. 32. §. 1. D. h. t.
3) Nicht nothwendig in dem Falle der 1. 31. §. 2. D. h. t.
4) 1. S. §. 10. D. h. t.
Roßhirt, testamentarisches Erbrecht.