Metadaten : ¬Das testamentarische Erbrecht bei den Römern und in der Anwendung auf unsere Zeit (1)

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Von  der  Errichtung  eines  Testamentes.
§.  25.
IV.  Verzicht.  V.  Verjährung  und  Tod  des  Berechtigten.
Es  handelt  sich  hier  von  dem  Verzicht  auf  eine  Klage,
und  nicht  auf  ein  schon  bei  Lebzeiten  des  Testators  begründetes ¬
  Recht.  Allerdings  kann  män  auch  auf  jura  futura
verzichten,  aber  der  Verzicht  hält  die  Entstehung  des  Rechts
nicht  auf,  sondern  zerstört  die  Klage  nur  wieder  durch
eine  exceptio  doli.  Im  Erbrechte  aber,  wo  aus  Verträgen ¬
  über  die  Erbschaft  kein  Rechtsmittel,  also  auch
keine  exceptio  gegeben  wurde,  konnte  ein  Verzicht  vor  der
Ein  Verzicht  auf  die  actio
actio  nata  Nichts  nützen.*)
nata  aber  ist  gültig,  und  zwar  auch  ein  stillschweigender
der  durch  jede  Art  von  Anerkennung  des  eingesetzten  Erben
vor  sich  geht,  z.  B.  selbst  dann,  wenn  der  Pflichttbeilsberechtigte ¬
  als  Erbe  eines  Legatars  das  Legat  fodert,  2)  denn
hier  ist  die  Voraussetzung  der  Anerkennung  des  Erben  nothwendig. ¬

Zweifelhaft  schien  die  Sache  den  römischen  Inristen, ¬
  wenn  der  Pflichttheilsberechtigte  etwas,  was  ihm  conditionis ¬
  implendae  causa  zufiel,  annahm.  Mit  Recht  entscheidet ¬
  Ulpian  so*),  daß,  wenn  Jener  vor  der  Erhebung ¬
  der  Klage  nimmt,  und  nichts  reservirt,  er  verzichtet  hat,
wogegen  nach  Anstellung  der  Klage  die  Annahme  ihm  nicht
schadet,  und  die  Reservation  gar  nicht  nöthig  ist.  Eigentlich ¬
  liegt  der  Ulpianischen  Ansicht  der  Gedanke  zu  Grund,
daß  die  Annahme  eines  solchen  Erwerbes  keine  reine  agnitio ¬
  des  judicii  testatoris  sey,  einmal,  weil  der  Empfänger
nicht  aus  einer  obligatio  des  Erben  oder  Legatars  zieht,
1)  Papinian,  sieh  1.  37.  §.  1.  Cod.  h.  t.
2)  1.  32.  §.  1.  D.  h.  t.
3)  Nicht  nothwendig  in  dem  Falle  der  1.  31.  §.  2.  D.  h.  t.
4)  1.  S.  §.  10.  D.  h.  t.
Roßhirt,  testamentarisches  Erbrecht.
            
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