Volltext : Scharschmid, Franz: Von der Alimentation der geschiedenen Ehegattin

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fällt  mit  der  bewirkten  Scheidung,  und  es  ist  daher ¬
  billig,  dass  der  in  seiner  Haushaltung,  wie
in  seinem  Erwerbe  dadurch  beeinträchtigte  Mann
ihr  wenigstens  nicht  mehr  als  den  nothdürftigen ¬
  Unterhalt  abzureichen  habe.
Es  scheint  somit  in  dem  Geiste  unserer  Gesetze ¬
  gegründet  zu  seyn,  dass  der  Mann  in  keinem ¬
  Falle  sich  der  Pflicht,  seine  Gattin  zu  alimentiren, ¬
  entschlagen  könne,  dass  er  aber  seiner
durch  ihr  eigenes  Verschulden  von  ihm  geschiedenen ¬
  Gattin  nicht  mehr  als  den  nothdürftigen ¬
  Unterhalt  zu  reichen  habe.
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