Metadaten : Kohler, Josef: Lehrbuch des Konkursrechts

B.  V.  Buch.  Lösungsverfahren.
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treffende  Summe  den  Gläubigern  individuell  verfangen  ist  —  allerdingnicht ¬
  notwendig  den  von  dem  Konkursverwalter  bestimmten  Gläubigern, ¬
  und  nicht  notwendig  nur  diesen;  sondern  denjenigen  Gläubigern
welche  nach  den  gesetzlichen  Grundsätzen  berücksichtigt  werden  sollen
und  kraft  derselben  in  die  Liste  gelangen.
Die  Liste  ist  in  der  Art  aufzustellen,  daß  alle  (zur  Zeit)  angemeldeten
Gläubiger,  welche  festgestellt  sind  oder  sonst  vollstreckbaren  Titel
(bezw.  Urteil)  haben,  in  dieselbe  aufgenommen  werden;  auch  die
bedingten  Gläubiger;  nur  die  Absonderungsgläubiger  machen  eine
Ausnahme:  diese  müssen  innerhalb  der  Frist  den  Nachweis  liefern
bezüglich  ihrer  Diligenz  und  bezüglich  ihres  wahrscheinlichen  Ausfalles ¬
  (S.  363)
Gläubiger,  welche  weder  Feststellung  noch  vollstreckbaren  Titel
haben,  müssen  innerhalb  der  Frist  das  nötige  thun,  um  die  Feststellung ¬
  zu  betreiben,  d.  h.  die  Klage  erheben  oder  den  Prozeß  gegen
alle  Widersprechenden  aufnehmen;  daß  dies  erfolgt  ist,  muß  dem  Konkursverwalter ¬
  in  dieser  Frist  nachgewiesen  werden  (§  140).  Die  Art
des  Nachweises  ist  formlos,  das  Verfahren  ist  inquisitorisch.  Ist
der  Konkursverwalter  der  Widersprechende,  so  ist  durch  die  Klageerhebung ¬
  oder  durch  die  Wiederaufnahme  gegen  ihn  der  Nachweis  implicite ¬
  schon  geliefert.  Die  Frist  ist  eine  gesetzliche  Frist  (oben  S.  518).
Kraft  dieser  Nachweise  hat  der  Konkursverwalter  das  Verzeichnis  der
zu  berücksichtigenden  Gläubiger  zu  ergänzen;  sind  diese  Nachweise
bei  einer  früheren  Teilung  gegeben,  so  sind  sie  natürlich  ohne  weiteres
für  alle  künftigen  Verteilungen  gegeben;  solange  sie  aber  nicht  gegeben, ¬
  berücksichtigt  der  Konkursverwalter  die  betreffenden  Gläubiger
nicht,  weder  unbedingt,  noch  bedingt:  solange  sind  sie  für  die  Verteilung ¬
  nicht  vorhanden  (§  140).
Für  jede  Abschlagsverteilung  ist  ein  neues  Verzeichnis  aufzustellen; ¬
  Verweisungen  auf  frühere  Verzeichnisse  sind  ungehörig.
und  dient  statt  Publikation  desselben.  Auch  nach  englischem  Rechte  findet
eine  Bekanntmachung  statt  s.  58:  Before  declaring  a  dividend  the  trustee
shall  cause  notice  of  his  intention  to  do  so  to  be  gazetted  ...  s.  58.
Dazu  Rules  s.  175.
Die  mit  vollstreckbarem  Titel,  auch  wenn  nicht  festgesetzt,  auch  wenn
nicht  geprüft;  in  diesem  Falle  jedoch  mit  Rücksicht  auf  die  mögliche  Bestreitung ¬
  nur  nach  §  155  Z.  1.
            
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