B. V. Buch. Lösungsverfahren.
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treffende Summe den Gläubigern individuell verfangen ist — allerdingnicht ¬
notwendig den von dem Konkursverwalter bestimmten Gläubigern, ¬
und nicht notwendig nur diesen; sondern denjenigen Gläubigern
welche nach den gesetzlichen Grundsätzen berücksichtigt werden sollen
und kraft derselben in die Liste gelangen.
Die Liste ist in der Art aufzustellen, daß alle (zur Zeit) angemeldeten
Gläubiger, welche festgestellt sind oder sonst vollstreckbaren Titel
(bezw. Urteil) haben, in dieselbe aufgenommen werden; auch die
bedingten Gläubiger; nur die Absonderungsgläubiger machen eine
Ausnahme: diese müssen innerhalb der Frist den Nachweis liefern
bezüglich ihrer Diligenz und bezüglich ihres wahrscheinlichen Ausfalles ¬
(S. 363)
Gläubiger, welche weder Feststellung noch vollstreckbaren Titel
haben, müssen innerhalb der Frist das nötige thun, um die Feststellung ¬
zu betreiben, d. h. die Klage erheben oder den Prozeß gegen
alle Widersprechenden aufnehmen; daß dies erfolgt ist, muß dem Konkursverwalter ¬
in dieser Frist nachgewiesen werden (§ 140). Die Art
des Nachweises ist formlos, das Verfahren ist inquisitorisch. Ist
der Konkursverwalter der Widersprechende, so ist durch die Klageerhebung ¬
oder durch die Wiederaufnahme gegen ihn der Nachweis implicite ¬
schon geliefert. Die Frist ist eine gesetzliche Frist (oben S. 518).
Kraft dieser Nachweise hat der Konkursverwalter das Verzeichnis der
zu berücksichtigenden Gläubiger zu ergänzen; sind diese Nachweise
bei einer früheren Teilung gegeben, so sind sie natürlich ohne weiteres
für alle künftigen Verteilungen gegeben; solange sie aber nicht gegeben, ¬
berücksichtigt der Konkursverwalter die betreffenden Gläubiger
nicht, weder unbedingt, noch bedingt: solange sind sie für die Verteilung ¬
nicht vorhanden (§ 140).
Für jede Abschlagsverteilung ist ein neues Verzeichnis aufzustellen; ¬
Verweisungen auf frühere Verzeichnisse sind ungehörig.
und dient statt Publikation desselben. Auch nach englischem Rechte findet
eine Bekanntmachung statt s. 58: Before declaring a dividend the trustee
shall cause notice of his intention to do so to be gazetted ... s. 58.
Dazu Rules s. 175.
Die mit vollstreckbarem Titel, auch wenn nicht festgesetzt, auch wenn
nicht geprüft; in diesem Falle jedoch mit Rücksicht auf die mögliche Bestreitung ¬
nur nach § 155 Z. 1.