Volltext : Exner, Adolf: Kritik des Pfandrechtsbegriffes nach römischem Recht

III.  Rechte  an  Rechten.
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gang  der  Untersuchung  sollten  nur  die  begrifflichen  Bedenken
gegen  diese  Annahme,  und  die  mit  ihrer  eventuellen  Nothwendigkeit ¬
  weiterhin  verbundenen  theoretischen  Aufgaben
aufgezeigt  werden.
Gleichwohl  glauben  wir  schon  hier  zwei  Punkte  vorweg
feststellen  zu  können:
1)  Wenn  es  Pfandrecht  gibt,  welches  ein  Recht  zum
Objekt  hat,  so  ist  dieses  Pfandrecht  kein  dingliches
Recht.
Denn,  wie  immer  wir  eventuell  das  Verhältniss  eines
Pfandrechts  an  einem  Recht  auffassen  mögen,  und  welche
Modifikationen  immer  in  Folge  dessen  unser  Begriff  vom  Recht
im  subjektiven  Sinn  etwa  würde  erleiden  müssen,  —  so  müsste
es  doch  wahr  bleiben,  dass  dasjenige  »Gewaltverhältniss  zu
einer  Sache,  vermöge  dessen  die  Sache  selbst  ganz  oder  in  einzelnen ¬
  Beziehungen  unserem  Willen  unmittelbar  rechtlich
unterworfen  ist«41),  ein  ganz  spezifisches,  von  allen  anders  gearteten ¬
  Rechtsverhältnissen  bestimmt  unterschiedenes  ist.  Hieran ¬
  wird  weder  durch  die  römische  Abstraktion  der  »res  incorporalis« ¬
  etwas  geändert,  noch  durch  die  an  sich  problematische
Aufstellung,  dass  auch  eine  »vom  Recht  geschaffene  Willensmacht« ¬
  in  ähnlicher  Weise,  wie  sonst  die  Sache,  zum  Gegenstand ¬
  einer  unmittelbaren  rechtlichen  Herrschaft  werden  könne.
Immer  doch  werden  wir  jene  direkte  Sachbeherrschung  als  ein
fundamentales  Verhältniss  unserer  und  jeder  Rechtsordnung,
2rr
und  als  verschieden  von  anderen  Fällen  rechtlicher  Heirschaft
erkennen,  also  für  dasselbe  eines  besonderen  technischen  Ausdruckes ¬
  bedürfen.  Einen  solchen  haben  wir  bereits  in  dem
»dinglichen  Rechte,  und  ich  sehe  keinen  Grund  ihn  aufzu12 ¬

geben
41)  Wächter,  a.  a.  O.  S.  293.
42  „Die  Dinglichkeit  eines  Rechts  ist  die  Eigenschaft  desselben  eine
            
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