III. Rechte an Rechten.
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gang der Untersuchung sollten nur die begrifflichen Bedenken
gegen diese Annahme, und die mit ihrer eventuellen Nothwendigkeit ¬
weiterhin verbundenen theoretischen Aufgaben
aufgezeigt werden.
Gleichwohl glauben wir schon hier zwei Punkte vorweg
feststellen zu können:
1) Wenn es Pfandrecht gibt, welches ein Recht zum
Objekt hat, so ist dieses Pfandrecht kein dingliches
Recht.
Denn, wie immer wir eventuell das Verhältniss eines
Pfandrechts an einem Recht auffassen mögen, und welche
Modifikationen immer in Folge dessen unser Begriff vom Recht
im subjektiven Sinn etwa würde erleiden müssen, — so müsste
es doch wahr bleiben, dass dasjenige »Gewaltverhältniss zu
einer Sache, vermöge dessen die Sache selbst ganz oder in einzelnen ¬
Beziehungen unserem Willen unmittelbar rechtlich
unterworfen ist«41), ein ganz spezifisches, von allen anders gearteten ¬
Rechtsverhältnissen bestimmt unterschiedenes ist. Hieran ¬
wird weder durch die römische Abstraktion der »res incorporalis« ¬
etwas geändert, noch durch die an sich problematische
Aufstellung, dass auch eine »vom Recht geschaffene Willensmacht« ¬
in ähnlicher Weise, wie sonst die Sache, zum Gegenstand ¬
einer unmittelbaren rechtlichen Herrschaft werden könne.
Immer doch werden wir jene direkte Sachbeherrschung als ein
fundamentales Verhältniss unserer und jeder Rechtsordnung,
2rr
und als verschieden von anderen Fällen rechtlicher Heirschaft
erkennen, also für dasselbe eines besonderen technischen Ausdruckes ¬
bedürfen. Einen solchen haben wir bereits in dem
»dinglichen Rechte, und ich sehe keinen Grund ihn aufzu12 ¬
geben
41) Wächter, a. a. O. S. 293.
42 „Die Dinglichkeit eines Rechts ist die Eigenschaft desselben eine