Academische Neuigkeiten.
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massen das Pallium niemalen ein privatives
Vorrecht der Erzbischöffe, oder der päbstlichen | |
Vicarien gewesen, vielmehr selbiges Bischöffen, -
und zwar nicht nur exemten, sondern auch
suffraganeis von den Paͤbsten nach eigenen
Willkühr unter allerhand Clauseln, z. E. salua
metropolitanorum auctoritate, saluo iure, saluo
ordine et loco, saluo magisterio &c. ertheilet
worden, wie solches unterschiedene Beyspiele
von Pabst Gregorio dem Grossen, Adrian I.
Leone IX. Alexander II. rc. §. 5=8. bestärken.
Pabst Leo IX. ertheilte demnach Hartwichen,
Bischofen zu Bamberg im Jahr 1048. das
Pallium unter der Clausul: salua auctoritate
domnae metropolitanae Moguntinae ecclesiae &c.
Nach diesen Exempeln beehrte also der jetzige
glorwürdige Pabst den Bischofen Carl Philipp -
von Würzburg aus vollkommener Macht
mit dem Pallio unter angehängter Einschränkung: -
saluo in omnibus iure metropolitico
ecclesiae Moguntinae, illiusque archiepiscopi
pro tempore existentis et nihil immutato praecedentiae -
ordine inter ipsos Herbipolenses aliosque -
episcopos &c. Aus diesen und andern
Gründen wird nun im sechsten Hauptstücke
erweislich gemacht und behauptet, wie Chur=Maynz -
weder verlangen koͤnne, daß der Pabst
seine Bewilligung bey dem an Würzburg ertheilten -
Pallio zuvor hätte einhohlen sollen,
massen solches niemalen gebraͤuchlich gewesen,
daß die Päbste bey Vergebung des Pallii die
Erzbischöffe dabey befraget und ihre Bewill| |
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Vore
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin