Volltext : Allerneueste Nachrichten von Juristischen Büchern, Academischen Abhandlungen, Deductionen und Verordnungen grosser Herren (Bd. 10 = Th. 73-80 (1755))

Academische  Neuigkeiten.
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massen  das  Pallium  niemalen  ein  privatives
Vorrecht  der  Erzbischöffe,  oder  der  päbstlichen  |  |
Vicarien  gewesen,  vielmehr  selbiges  Bischöffen, -
  und  zwar  nicht  nur  exemten,  sondern  auch
suffraganeis  von  den  Paͤbsten  nach  eigenen
Willkühr  unter  allerhand  Clauseln,  z.  E.  salua
metropolitanorum  auctoritate,  saluo  iure,  saluo
ordine  et  loco,  saluo  magisterio  &c.  ertheilet
worden,  wie  solches  unterschiedene  Beyspiele
von  Pabst  Gregorio  dem  Grossen,  Adrian  I.
Leone  IX.  Alexander  II.  rc.  §.  5=8.  bestärken.
Pabst  Leo  IX.  ertheilte  demnach  Hartwichen,
Bischofen  zu  Bamberg  im  Jahr  1048.  das
Pallium  unter  der  Clausul:  salua  auctoritate
domnae  metropolitanae  Moguntinae  ecclesiae  &c.
Nach  diesen  Exempeln  beehrte  also  der  jetzige
glorwürdige  Pabst  den  Bischofen  Carl  Philipp -
  von  Würzburg  aus  vollkommener  Macht
mit  dem  Pallio  unter  angehängter  Einschränkung: -
  saluo  in  omnibus  iure  metropolitico
ecclesiae  Moguntinae,  illiusque  archiepiscopi
pro  tempore  existentis  et  nihil  immutato  praecedentiae -
  ordine  inter  ipsos  Herbipolenses  aliosque -
  episcopos  &c.  Aus  diesen  und  andern
Gründen  wird  nun  im  sechsten  Hauptstücke
erweislich  gemacht  und  behauptet,  wie  Chur=Maynz -
  weder  verlangen  koͤnne,  daß  der  Pabst
seine  Bewilligung  bey  dem  an  Würzburg  ertheilten -
  Pallio  zuvor  hätte  einhohlen  sollen,
massen  solches  niemalen  gebraͤuchlich  gewesen,
daß  die  Päbste  bey  Vergebung  des  Pallii  die
Erzbischöffe  dabey  befraget  und  ihre  Bewill|  |
R  2
gung
Vore
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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