1. Die Verheiratheten. Durch die Ehe wird die Vormundschaft
über Minderjährige aufgehoben, und zwar mit der kirchlichen ¬
Trauung. Diese Wirkung hat die Ehe nur in Bezug
auf Minderjährige, nicht aber auf volljährige Bevogtete
2. Die, welche vor erlangter Volljährigkeit aus besondern
Gründen für mündig erklärt werden. Diese Erklärung erfolgt ¬
durch den Direktor der Justiz mit Beisitzern, wenn
der Betreffende das 20ste Altersjahr bereits angetreten,
durch den Regierungsrath auf den Antrag der bezeichneten
Behörde, wenn er noch nicht so alt ist.
II. Beobachtung der Formen, welche das Gesetz für
die Verträge vorschreibt.
Unter Vertrag versteht man die zwischen zwei oder mehrern ¬
Personen zu Stande gekommene Uebereinkunft über ein
Rechtsverhältniß, das zwischen ihnen bestehen soll. Der Vertrag
ist vollendet und in der Regel für beide Theile bindend, sobald ¬
die Personen über den Gegenstand desselben einig geworden; ¬
ausgenommen sind nur die Verträge, welche an besondere ¬
Formen gebunden, bei diesen sind die durch das Gesetz ¬
vorgeschriebenen Formen zu beobachten. Bedingungen, an
welche die Gültigkeit des Vertrages geknüpft ist, können auch
durch diesen selbst festgesetzt werden, man kann z. B. die Gültigkeit ¬
eines Vertrages von der Einwilligung einer andern Person, ¬
von dem Eintreten eines Ereignisses u. s. w. abhängig
machen; in einem solchen Falle ist es nothwendig, sich den Beweis ¬
für die erfolgte Genehmigung oder das Eintreten des
Ereignisses rc. zu sichern, was am besten und sichersten durch
eine schriftliche Erklärung geschehen kann, die dem Vertrage
beizusetzen ist. — Auf die einzelnen Formen will ich hier nicht
eintreten, dieses kann am besten bei den Verträgen selbst geschehen, ¬
auch in Bezug auf die Wirkungen derselben erlaube ich
mir in diesem allgemeinen Theil keine Bemerkung, weil ich
annehme, auch dieser Punkt könne am klarsten bei der Erörterung ¬
der einzelnen Verträge behandelt werden.