Metadaten : Benz, Rudolf: ¬Der Rechtsfreund für den Kanton Zürich oder Anleitung die Rechtsgeschäfte in gehöriger Weise selbst besorgen zu können

1.  Die  Verheiratheten.  Durch  die  Ehe  wird  die  Vormundschaft
über  Minderjährige  aufgehoben,  und  zwar  mit  der  kirchlichen ¬
  Trauung.  Diese  Wirkung  hat  die  Ehe  nur  in  Bezug
auf  Minderjährige,  nicht  aber  auf  volljährige  Bevogtete
2.  Die,  welche  vor  erlangter  Volljährigkeit  aus  besondern
Gründen  für  mündig  erklärt  werden.  Diese  Erklärung  erfolgt ¬
  durch  den  Direktor  der  Justiz  mit  Beisitzern,  wenn
der  Betreffende  das  20ste  Altersjahr  bereits  angetreten,
durch  den  Regierungsrath  auf  den  Antrag  der  bezeichneten
Behörde,  wenn  er  noch  nicht  so  alt  ist.
II.  Beobachtung  der  Formen,  welche  das  Gesetz  für
die  Verträge  vorschreibt.
Unter  Vertrag  versteht  man  die  zwischen  zwei  oder  mehrern ¬
  Personen  zu  Stande  gekommene  Uebereinkunft  über  ein
Rechtsverhältniß,  das  zwischen  ihnen  bestehen  soll.  Der  Vertrag
ist  vollendet  und  in  der  Regel  für  beide  Theile  bindend,  sobald ¬
  die  Personen  über  den  Gegenstand  desselben  einig  geworden; ¬
  ausgenommen  sind  nur  die  Verträge,  welche  an  besondere ¬
  Formen  gebunden,  bei  diesen  sind  die  durch  das  Gesetz ¬
  vorgeschriebenen  Formen  zu  beobachten.  Bedingungen,  an
welche  die  Gültigkeit  des  Vertrages  geknüpft  ist,  können  auch
durch  diesen  selbst  festgesetzt  werden,  man  kann  z.  B.  die  Gültigkeit ¬
  eines  Vertrages  von  der  Einwilligung  einer  andern  Person, ¬
  von  dem  Eintreten  eines  Ereignisses  u.  s.  w.  abhängig
machen;  in  einem  solchen  Falle  ist  es  nothwendig,  sich  den  Beweis ¬
  für  die  erfolgte  Genehmigung  oder  das  Eintreten  des
Ereignisses  rc.  zu  sichern,  was  am  besten  und  sichersten  durch
eine  schriftliche  Erklärung  geschehen  kann,  die  dem  Vertrage
beizusetzen  ist.  —  Auf  die  einzelnen  Formen  will  ich  hier  nicht
eintreten,  dieses  kann  am  besten  bei  den  Verträgen  selbst  geschehen, ¬
  auch  in  Bezug  auf  die  Wirkungen  derselben  erlaube  ich
mir  in  diesem  allgemeinen  Theil  keine  Bemerkung,  weil  ich
annehme,  auch  dieser  Punkt  könne  am  klarsten  bei  der  Erörterung ¬
  der  einzelnen  Verträge  behandelt  werden.
            
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