I. Bestand der Ehehindernisse.
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(z. B.: Ich heirate dich, si generationem prolis evites), oder mit dem
bonum fidei (z. B.: Ich heirate dich, si pro quaestu adulterandam te
tradas) oder mit dem bonum sacramenti (z. B.: Ich heirate dich, donec
inveniam aliam honore vel facultatibus digniorem), so lassen sie eine
übertragende Recht auf ihren Leib durch den ihm zugemutheten Verzicht auf den
Gebrauch desselben illusorisch macht, eben kein wirkliches, sondern nur ein Scheingeschäft ¬
abgeschlossen. Versteht man unter Ehe nach der übereinstimmenden Ansicht
aller Völker und Zeiten nicht eine beliebige, sondern eben die geschlechtliche Lebensgemeinschaft, ¬
so mag man ein Verhältniß, bei dem diese ausgeschlossen sein soll,
nennen wie immer, nur nicht Ehe; will man eine solche gleichwohl annehmen, so
ist nicht zu begreifen, warum nicht auch das Zusammenleben von Bruder und
Schwester, Vater und Tochter, ja von Personen desselben Geschlechtes eine „Ehe“
soll genannt werden können. Wenn die Gatten nach der Eheschließung auf ihr
Recht verzichten können, so folgt daraus nicht, daß sie dies auch schon vorher
thun können. Denn sie haben es sich bei der Eheschließung factisch übertragen,
während es sich im andern Falle darum handelt, ob sie es sich überhaupt
ernstlich übertragen, wie es ja zur Giltigkeit der Ehe hinreicht, wenn die Fähigkeit
zur copula nur bei der Eheschließung vorhander ist, mag sie gleich eine Stunde
später verloren gehen. Sodann sollte man sich für die Zulässigkeit sogen. Josephsehen ¬
doch nicht auf das Beispiel der Heiligen und am allerwenigsten auf das der
seligsten Jungfrau und des hl. Joseph berufen. Denn einmal steht die Thatsache ¬
solcher Josephsehen nicht so unzweifelhaft fest, und dann läßt sich nicht
beweisen, daß eine derartige Verabredung vorausgegangen sei. Daß man sich hierfür ¬
auf die Ehe Pulcherias mit Marcian nicht stützen könne, zeigt gut
Kreutzwald (Art. Josephsehe, Kirchenlexikon? VI, 1879); desgleichen ist die angebliche ¬
eheliche Enthaltsamkeit Heinrichs und Kunigundens mehr als zweifelhaft; ¬
die gegentheiligen Ausführungen von Weber (Kirchenlexikon? VII, 1250)
sind durchaus nicht unanfechtbar (vgl. Hirsch=Breßlau, Jahrb. des Deutschen
Reichs unter Heinrich II., Bd. III, 359 ff.). Und was die Ehe der seligsten Jungfrau
mit dem hl. Joseph betrifft, so sollte man denn doch ein in der ganzen Weltgeschichte ¬
so einzig dastehendes, außerordentliches, von Wundern und Geheimnissen
umgebenes Verhältniß nicht zum Ausgangspunkt oder Maßstab von Verbindungen
machen, wie sie gewöhnliche Menschenkinder zu knüpfen pflegen. Endlich kann von
der Giltigkeit einer unter der Bedingung beständiger Enthaltsamkeit geschlossenen
Ehe schon deshalb keine Rede sein, weil hier eine sogen. negative Potestativbedingung
(vgl. Dernburg, Pandekten I, 253. 261) vorläge, von der man erst mit dem
Tode eines Gatten sagen könnte, sie sei erfüllt, so daß also während der ganzen
Dauer der Schwebe der Bedingung, d. h. während der Lebenszeit der Gatten, die
Ehe noch nicht zu Recht bestünde und übrigens die Putativgatten in immerwährender
occasio proxima peccandi mortaliter zusammenlebten; denn die copula wäre ihnen
untersagt, und hätte, falls sie gepflegt würde, sofortige Nichtigkeit der bedingten
Ehe zur Folge, so daß also die Verabredung: Ich heirate dich unter der Bedingung
beständiger Enthaltsamkeit — einer Resolutiv bedingung gleichkommt, die nach
c. 7 X 4, 5 die Ehe ungiltig macht.
Mit Recht lehren daher die Ungiltigkeit der sogen. Josephsehen: Sanches
1. c. 1. 5, disp. 10; Wiestner 1. c. tit. 5, n. 52 sq.; Schmalzgrueber 1. c. tit. 5,
n. 120; Laymann l. c. 1. 5, tr. 10, P. II, c. 7, n. 9; Engel tit. 5, n. 10;