Volltext : Schnitzer, Joseph: Katholisches Eherecht

I.  Bestand  der  Ehehindernisse.
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(z.  B.:  Ich  heirate  dich,  si  generationem  prolis  evites),  oder  mit  dem
bonum  fidei  (z.  B.:  Ich  heirate  dich,  si  pro  quaestu  adulterandam  te
tradas)  oder  mit  dem  bonum  sacramenti  (z.  B.:  Ich  heirate  dich,  donec
inveniam  aliam  honore  vel  facultatibus  digniorem),  so  lassen  sie  eine
übertragende  Recht  auf  ihren  Leib  durch  den  ihm  zugemutheten  Verzicht  auf  den
Gebrauch  desselben  illusorisch  macht,  eben  kein  wirkliches,  sondern  nur  ein  Scheingeschäft ¬
  abgeschlossen.  Versteht  man  unter  Ehe  nach  der  übereinstimmenden  Ansicht
aller  Völker  und  Zeiten  nicht  eine  beliebige,  sondern  eben  die  geschlechtliche  Lebensgemeinschaft, ¬
  so  mag  man  ein  Verhältniß,  bei  dem  diese  ausgeschlossen  sein  soll,
nennen  wie  immer,  nur  nicht  Ehe;  will  man  eine  solche  gleichwohl  annehmen,  so
ist  nicht  zu  begreifen,  warum  nicht  auch  das  Zusammenleben  von  Bruder  und
Schwester,  Vater  und  Tochter,  ja  von  Personen  desselben  Geschlechtes  eine  „Ehe“
soll  genannt  werden  können.  Wenn  die  Gatten  nach  der  Eheschließung  auf  ihr
Recht  verzichten  können,  so  folgt  daraus  nicht,  daß  sie  dies  auch  schon  vorher
thun  können.  Denn  sie  haben  es  sich  bei  der  Eheschließung  factisch  übertragen,
während  es  sich  im  andern  Falle  darum  handelt,  ob  sie  es  sich  überhaupt
ernstlich  übertragen,  wie  es  ja  zur  Giltigkeit  der  Ehe  hinreicht,  wenn  die  Fähigkeit
zur  copula  nur  bei  der  Eheschließung  vorhander  ist,  mag  sie  gleich  eine  Stunde
später  verloren  gehen.  Sodann  sollte  man  sich  für  die  Zulässigkeit  sogen.  Josephsehen ¬
  doch  nicht  auf  das  Beispiel  der  Heiligen  und  am  allerwenigsten  auf  das  der
seligsten  Jungfrau  und  des  hl.  Joseph  berufen.  Denn  einmal  steht  die  Thatsache ¬
  solcher  Josephsehen  nicht  so  unzweifelhaft  fest,  und  dann  läßt  sich  nicht
beweisen,  daß  eine  derartige  Verabredung  vorausgegangen  sei.  Daß  man  sich  hierfür ¬
  auf  die  Ehe  Pulcherias  mit  Marcian  nicht  stützen  könne,  zeigt  gut
Kreutzwald  (Art.  Josephsehe,  Kirchenlexikon?  VI,  1879);  desgleichen  ist  die  angebliche ¬
  eheliche  Enthaltsamkeit  Heinrichs  und  Kunigundens  mehr  als  zweifelhaft; ¬
  die  gegentheiligen  Ausführungen  von  Weber  (Kirchenlexikon?  VII,  1250)
sind  durchaus  nicht  unanfechtbar  (vgl.  Hirsch=Breßlau,  Jahrb.  des  Deutschen
Reichs  unter  Heinrich  II.,  Bd.  III,  359  ff.).  Und  was  die  Ehe  der  seligsten  Jungfrau
mit  dem  hl.  Joseph  betrifft,  so  sollte  man  denn  doch  ein  in  der  ganzen  Weltgeschichte ¬
  so  einzig  dastehendes,  außerordentliches,  von  Wundern  und  Geheimnissen
umgebenes  Verhältniß  nicht  zum  Ausgangspunkt  oder  Maßstab  von  Verbindungen
machen,  wie  sie  gewöhnliche  Menschenkinder  zu  knüpfen  pflegen.  Endlich  kann  von
der  Giltigkeit  einer  unter  der  Bedingung  beständiger  Enthaltsamkeit  geschlossenen
Ehe  schon  deshalb  keine  Rede  sein,  weil  hier  eine  sogen.  negative  Potestativbedingung
(vgl.  Dernburg,  Pandekten  I,  253.  261)  vorläge,  von  der  man  erst  mit  dem
Tode  eines  Gatten  sagen  könnte,  sie  sei  erfüllt,  so  daß  also  während  der  ganzen
Dauer  der  Schwebe  der  Bedingung,  d.  h.  während  der  Lebenszeit  der  Gatten,  die
Ehe  noch  nicht  zu  Recht  bestünde  und  übrigens  die  Putativgatten  in  immerwährender
occasio  proxima  peccandi  mortaliter  zusammenlebten;  denn  die  copula  wäre  ihnen
untersagt,  und  hätte,  falls  sie  gepflegt  würde,  sofortige  Nichtigkeit  der  bedingten
Ehe  zur  Folge,  so  daß  also  die  Verabredung:  Ich  heirate  dich  unter  der  Bedingung
beständiger  Enthaltsamkeit  —  einer  Resolutiv  bedingung  gleichkommt,  die  nach
c.  7  X  4,  5  die  Ehe  ungiltig  macht.
Mit  Recht  lehren  daher  die  Ungiltigkeit  der  sogen.  Josephsehen:  Sanches
1.  c.  1.  5,  disp.  10;  Wiestner  1.  c.  tit.  5,  n.  52  sq.;  Schmalzgrueber  1.  c.  tit.  5,
n.  120;  Laymann  l.  c.  1.  5,  tr.  10,  P.  II,  c.  7,  n.  9;  Engel  tit.  5,  n.  10;
            
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