Inhaltsverzeichnis : Beiträge zur Erläuterung einzelner Materien aus dem Gebiete des im Kurhessischen Großherzogthum Fulda geltenden Privatrechts und Prozesses, in Vergleichung mit dem römischen, gemeinen deutschen und kurhessischen Rechte, sowie mit den Fortschritten der Gesetzgebung in andern Staaten ([1])

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  geschah  jedoch  nicht  durch  ein  eigenes  Gesetz,  sondern ¬
  vielmehr  bei  Gelegenheit  des  mit  verfassungsmäßiger  Beistimmung ¬
  der  Landstände  zur  Abstellung  mehrer  in  dem  untergerichtlichen ¬
  Verfahren  über  hypothekarische  Klagen  und  bei
Zwangs=Versteigerungen  wahrgenommenen  Mängel,  gegebenen
Gesetzes  vom  24.  Juli  1834,  §.  19,  und  man  wird  gewiß  mit
mir  darüber  einverstanden  sein,  wenn  ich  die  zuerst  genannte
Verordnung  mit  ihren  Zusätzen  als  eine  solche  hinstelle,  welche
der  Kurhess.  Gesetz=Sammlung  zur  Zierde  gereicht,  und  allen
Erfordernissen,  welche  billigermaßen  an  die  Legislation  gemacht
werden  können,  entspricht,  indem  sie  auf  eine  zweckmäßige  Weise
den  ernsten  festen  und  raschen  Gang  der  Vollstreckung  anordnet, ¬
  dem  öffentlichen  Credite  Sicherheit  gewährt,  der  sonst  so
häufig  vorgekommenen  Proceß=Verzögerung  vorbeugt,  und  dennoch =
  auch  auf  die  außerordentliche  Lage  eines  von  Zahlungsmitteln ¬
  noch  nicht  völlig  entblößten  und  Schonung  verdienenden
Schuldners,  theils  durch  Gestattung  geräumiger  Fristen,  theils
durch  Anwendung  großer  Sorgfalt  für  die  Erzielung  des  höchstmöglichen ¬
  Erlöses,  die  geeignete  Rücksicht  nimmt.
Diesen  Vorbemerkungen  will  ich  nunmehr  eine  specielle
Beleuchtung  der  höchst  interessanten  Verordnung  vom  5.  Oct.
1821  in  ihren  wesentlichen  Bestimmungen  folgen  lassen,  und
sodann  Einiges  über  das  Gesetz  vom  24.  Juli  1834  und  die
dadurch  eingetretenen  theilweisen  Verbesserungen  und  Erläuterungen ¬
  des  Zwangs=Versteigerungs=Gesetzes  hinzufügen.
Die  Bestimmungen,  welche  in  der  Zwangs=VersteigerungsVerordnung ¬
  vom  5.  October  1821  enthalten  sind,  lassen  sich
auf  folgende  Hauptsätze  zurückführen:
I.  Daß  jeder  Zwangs=Versteigerung  eine  durch  beeidigte
Schätzer  vollführte  Taxation  13)  vorausgehen  muß.  §.  1.
*)  Siehe  auch  I.  G.  Wagner,  Grundzüge  der  Gerichtsverfassung
in  Kurhessen,  2te  Aufl.  Marburg  1827.  §.  329-346  und  Nachtrag ¬
  hierzu,  Cassel  1833,  zu  §.  329,  332,  338,  339,  41,  43,  44.
15)  Bei  dieser  Taxation  soll,  was  insbesondre  die  Gebäude  betrifft,
nicht  etwa  das  Capital,  welches  deren  Erbauung  gekostet  haben
            
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