§§ 285-287
Vierter Titel.
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Diese zweckmäßige Neuerung entspricht einem praktischen Bedürfnisse.
Werden beide Anmeldungen kombiniert, so muß der darüber aufzunehmende
Schriftsatz die Erfordernisse sowohl des § 280 als des § 284 enthalten.
§ 286.
Bei einem Gericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft eine
Zweigniederlassung hat, sind die in den §§ 280, 284 bezeichneten
Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister durch
den Vorstand zu bewirken. Die Vorschrift des § 284 Abs. 5
findet Anwendung; die Vorschriften des § 280 Abs. 2 und
des § 284 Abs. 2 bis 4 bleiben außer Anwendung.
1) Die Anmeldung des Beschlusses über die Erhöhung des
Grundkapitals und der erfolgten Erhöhung zu dem Handelsregister der
Gerichte, in deren Bezirke die Gesellschaft Zweigniederlassungen
besitzt, ist im § 286 neu geregelt und insoweit vereinfacht, als diese
Anmeldung nur dem Vorstande, nicht den sämtlichen Mitgliedern des
Vorstandes, mithin in der Weise, wie er überhaupt die Gesellschaft zu
vertreten berechtigt ist, obliegt, und als die Vorschriften des § 280 Abs.
2, betreffend die Abgabe der Versicherung, daß das bisherige Grundkapital
eingezahlt, bezw. der Erklärung, wie viel darauf rückständig ist, und des
§ 284 Abs. 2 bis 4, betreffend die der Anmeldung der erfolgten Erhöhung
beizufügenden Belege, nebst Erklärung über die auf jede Aktie geleistete
Einzahlung und Angabe des Emissionskurses der Aktien außer Anwendung
bleiben. Bei der Anmeldung ist gemäß § 13 Abs. 2 HGB. der Nachweis
einzureichen, daß die Eintragung bei dem Gerichte der Hauptniederlassung
erfolgt ist.
2) Von der Eintragung bei der Zweigniederlassung hängt die
Gültigkeit der Kapitalserhöhung nicht ab.
3) Zufolge §§ 14, 319 Abs. 2 HGB. kann die Anmeldung bei dem
Gerichte der Zweigniederlassung durch Ordnungsstrafe erzwungen werden.
§ 287.
Bevor die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals in das
Handelsregister eingetragen ist, können Aktien und Interimsscheine ¬
auf das zu erhöhende Kapital nicht ausgegeben werden.
Die Anteilsrechte an dem zu erhöhenden Kapitale können
vor diesem Zeitpunkte mit Wirksamkeit gegenüber der Gesellschaft ¬
nicht übertragen werden.
1) Die Ausgabe der neuen Aktien oder Interimsscheine
vor Eintragung der erfolgten Kapitalserhöhung in das