Volltext : Esser, Robert: ¬Die Aktiengesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897

§§  285-287
Vierter  Titel.
222
Diese  zweckmäßige  Neuerung  entspricht  einem  praktischen  Bedürfnisse.
Werden  beide  Anmeldungen  kombiniert,  so  muß  der  darüber  aufzunehmende
Schriftsatz  die  Erfordernisse  sowohl  des  §  280  als  des  §  284  enthalten.
§  286.
Bei  einem  Gericht,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  eine
Zweigniederlassung  hat,  sind  die  in  den  §§  280,  284  bezeichneten
Anmeldungen  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  durch
den  Vorstand  zu  bewirken.  Die  Vorschrift  des  §  284  Abs.  5
findet  Anwendung;  die  Vorschriften  des  §  280  Abs.  2  und
des  §  284  Abs.  2  bis  4  bleiben  außer  Anwendung.
1)  Die  Anmeldung  des  Beschlusses  über  die  Erhöhung  des
Grundkapitals  und  der  erfolgten  Erhöhung  zu  dem  Handelsregister  der
Gerichte,  in  deren  Bezirke  die  Gesellschaft  Zweigniederlassungen
besitzt,  ist  im  §  286  neu  geregelt  und  insoweit  vereinfacht,  als  diese
Anmeldung  nur  dem  Vorstande,  nicht  den  sämtlichen  Mitgliedern  des
Vorstandes,  mithin  in  der  Weise,  wie  er  überhaupt  die  Gesellschaft  zu
vertreten  berechtigt  ist,  obliegt,  und  als  die  Vorschriften  des  §  280  Abs.
2,  betreffend  die  Abgabe  der  Versicherung,  daß  das  bisherige  Grundkapital
eingezahlt,  bezw.  der  Erklärung,  wie  viel  darauf  rückständig  ist,  und  des
§  284  Abs.  2  bis  4,  betreffend  die  der  Anmeldung  der  erfolgten  Erhöhung
beizufügenden  Belege,  nebst  Erklärung  über  die  auf  jede  Aktie  geleistete
Einzahlung  und  Angabe  des  Emissionskurses  der  Aktien  außer  Anwendung
bleiben.  Bei  der  Anmeldung  ist  gemäß  §  13  Abs.  2  HGB.  der  Nachweis
einzureichen,  daß  die  Eintragung  bei  dem  Gerichte  der  Hauptniederlassung
erfolgt  ist.
2)  Von  der  Eintragung  bei  der  Zweigniederlassung  hängt  die
Gültigkeit  der  Kapitalserhöhung  nicht  ab.
3)  Zufolge  §§  14,  319  Abs.  2  HGB.  kann  die  Anmeldung  bei  dem
Gerichte  der  Zweigniederlassung  durch  Ordnungsstrafe  erzwungen  werden.
§  287.
Bevor  die  erfolgte  Erhöhung  des  Grundkapitals  in  das
Handelsregister  eingetragen  ist,  können  Aktien  und  Interimsscheine ¬
  auf  das  zu  erhöhende  Kapital  nicht  ausgegeben  werden.
Die  Anteilsrechte  an  dem  zu  erhöhenden  Kapitale  können
vor  diesem  Zeitpunkte  mit  Wirksamkeit  gegenüber  der  Gesellschaft ¬
  nicht  übertragen  werden.
1)  Die  Ausgabe  der  neuen  Aktien  oder  Interimsscheine
vor  Eintragung  der  erfolgten  Kapitalserhöhung  in  das
            
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