Full text: Neueste juristische Literatur (1776, Bd. 1. Ostermesse (1776))

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de poena Concubitus etc. 
rem Universalerben geschrieben hätten, so be¬ 
steht das Testament nur in Ansehung desje¬ 
nigen Theils, den sie dem zweeten Mann zu¬ 
zuschreiben vermögen, das übrige bekom¬ 
men die Jntestaterben. 
III. Können sie aus Testamenten unter 
keinem Titel etwas erhalten. Die ihnen zu= 
gedachte Erbsportionen, Vermächtnisse, Fi= 
descommisse, Schenkungen von Todes we¬ 
gen, werden entweder von den geschriebenen 
oder Intestaterben eingezogen. 
IV. Können sie nichts von dem, was sie 
durch die Freygebigkeit des verstorbenen Gat. 
ten empfangen haben, und so gar nicht ein¬ 
mal die Nuzniessung davon behalten. 
V. Erben sie diejenigen nicht, die über 
den dritten Grad hinaus mit ihnen in An¬ 
verwandtschaft stehen; andre Verwandte, 
wenn sie gleich ertfernter sind, werden dafür 
zur Succession zugelassen. 
C) Eben diese Strafen treffen auch 
Wittwen, die während des Trauerjahrs ei¬ 
nen unkeuschen Wandel führen 1).o 
Der Wittwer, der, eh ein Jahr 
verftossen ist , sich wieder verheyrathet, wird 
nicht 
Auth. Eisdem C. de sec. nupt. Nou. 39. 
c. vit. I. 7. C. de reuoc. donat. 
Volage ULs 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
e 
DFC
	        
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