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de poena Concubitus etc.
rem Universalerben geschrieben hätten, so be¬
steht das Testament nur in Ansehung desje¬
nigen Theils, den sie dem zweeten Mann zu¬
zuschreiben vermögen, das übrige bekom¬
men die Jntestaterben.
III. Können sie aus Testamenten unter
keinem Titel etwas erhalten. Die ihnen zu=
gedachte Erbsportionen, Vermächtnisse, Fi=
descommisse, Schenkungen von Todes we¬
gen, werden entweder von den geschriebenen
oder Intestaterben eingezogen.
IV. Können sie nichts von dem, was sie
durch die Freygebigkeit des verstorbenen Gat.
ten empfangen haben, und so gar nicht ein¬
mal die Nuzniessung davon behalten.
V. Erben sie diejenigen nicht, die über
den dritten Grad hinaus mit ihnen in An¬
verwandtschaft stehen; andre Verwandte,
wenn sie gleich ertfernter sind, werden dafür
zur Succession zugelassen.
C) Eben diese Strafen treffen auch
Wittwen, die während des Trauerjahrs ei¬
nen unkeuschen Wandel führen 1).o
Der Wittwer, der, eh ein Jahr
verftossen ist , sich wieder verheyrathet, wird
nicht
Auth. Eisdem C. de sec. nupt. Nou. 39.
c. vit. I. 7. C. de reuoc. donat.
Volage ULs
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
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