Io. Frid. Sarnighausen
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schaft ihrer Kinder /) und zugleich auch 7)
die Erziehung derselben abgenommen 8);
8) Können beede ihrem zweeten Gatten nicht
mehr als einem Kind erster Ehe von dem ih=
rigen schenken oder vermachen h).
B) Schon Romulus befahl, daß de
verstorbne Mann von der Frau ein ganzes
Jahr, welches damalen aus zehen Monaten
bestand, betrauert werden soll. Die Kai=
ser Gratian, Valentinian und Theodos
haben noch zween Monate dieser Trauerzeit
zugelegt. Die Strafen der Wittfrauen, wel=
che binnen des Trauerjahrs sich wieder ver¬
heyrathen, sind folgende:
Ist die Infamie darauf gesezt, we | |
che die Handlung unmittelbar begleitet i).
II. Können sie ihrem zweeten Mann nur
den dritten Theil ihres Vermögens entweder
zum Heyrathsgut auswerfen, oder im Testa=
ment und andern lezten Willen hinterlassen k).
Wenn diesem Verbot zuwider sie ihn zu ih=
rem
) Nou. 94. c. 2.
g) l. 1. C. vbi pup. educ debeant.
h) l. 6 pr. C. de sec. nupt.
*) l. 1. et 11. D. de his qui not. infam. l. 1.
pr. et 2. C. de sec. nupt. Nou. 22. c. 22.
*) l.1. C. de sec. nupt. Nou. 22. c. 22.
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