de poena Concubitus etc. 169
haben, verlustig gemacht, und behalten nur
die Nuzniessung davon lebenslänglich a); und
können also auch 2) nichts von denselben
veräussern oder verpfänden b); 3) sind ihre
eigenthümliche Güter in Ansehung desjeni¬
gen, was sie von dem verstorbnen Gatten inne
haben, mit einem stillschweigenden Unter¬
pfand verhaftete). Wenn sie ihre Kinder er= |
ster Ehe erben, so müssen sie das Eigen=
thum derjenigen Güter, welche von dem zu=
vor verstorbenen Vater oder Mutter derse= | |
ben herrühren, den übrigen Kindern erster
Ehe aufbewahren, und erhalten davon nichts
weiter als die Nuzniessung d).
5) Muß
der Vater, der zu der zwoten Ehe schreitet
seinem Sohn wegen eines Vermächtnisses,
das er unter einer Bedingung oder nach Ver=
fluß einer gewissen Zeit zu entrichten hat, Si=
cherheit leisten, wovon er doch sonst frey ist e).
6) Wird der Mutter, die den ehlichen Stand
dem Wittwenstand vorzieht, die Vormund=
schaft
a) l. 3. et 5. Auth. lucrum hoc etc. C, de sec.
nupt. Nou. 2. pr. Nou. 22. c. 23. et 23.
b) 1. d. pr. 1. 6. §. 1. Nou. 22. c. 24.
c) 1. 6. §. 2. et l. 8. §. 4. C. eod.
a) 1. 3. §. 1. et Auth. ex testam. C. eod.
e) Nou. 22. c. 41.
Volage ULE
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
Uiersiats tund stad
DFG