Full text: Neueste juristische Literatur (1776, Bd. 1. Ostermesse (1776))

de poena Concubitus etc. 169 
haben, verlustig gemacht, und behalten nur 
die Nuzniessung davon lebenslänglich a); und 
können also auch 2) nichts von denselben 
veräussern oder verpfänden b); 3) sind ihre 
eigenthümliche Güter in Ansehung desjeni¬ 
gen, was sie von dem verstorbnen Gatten inne 
haben, mit einem stillschweigenden Unter¬ 
pfand verhaftete). Wenn sie ihre Kinder er= | 
ster Ehe erben, so müssen sie das Eigen= 
thum derjenigen Güter, welche von dem zu= 
vor verstorbenen Vater oder Mutter derse= | | 
ben herrühren, den übrigen Kindern erster 
Ehe aufbewahren, und erhalten davon nichts 
weiter als die Nuzniessung d). 
5) Muß 
der Vater, der zu der zwoten Ehe schreitet 
seinem Sohn wegen eines Vermächtnisses, 
das er unter einer Bedingung oder nach Ver= 
fluß einer gewissen Zeit zu entrichten hat, Si= 
cherheit leisten, wovon er doch sonst frey ist e). 
6) Wird der Mutter, die den ehlichen Stand 
dem Wittwenstand vorzieht, die Vormund= 
schaft 
a) l. 3. et 5. Auth. lucrum hoc etc. C, de sec. 
nupt. Nou. 2. pr. Nou. 22. c. 23. et 23. 
b) 1. d. pr. 1. 6. §. 1. Nou. 22. c. 24. 
c) 1. 6. §. 2. et l. 8. §. 4. C. eod. 
a) 1. 3. §. 1. et Auth. ex testam. C. eod. 
e) Nou. 22. c. 41. 
Volage ULE 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
Uiersiats tund stad 
DFG
	        
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