Full text: Neueste juristische Literatur (1776, Bd. 1. Ostermesse (1776))

168 1o. Frid. Sarnighausen 
zognen Benschlaf belegt, durch das canonische 
aufgehoben worden seyen. 
2. 
Die Absicht dieser Schrift geht dahin, 
zu beweisen, daß die Strafen, welche das 
römische Recht auf die zwote zu früh erfolg= 
te Verheyrathung gesezt hat, in so fern sie 
durch das canonische Recht nicht namentlich 
aufgehoben sind, noch heut zu Tag in 
Teutschland statt finden müssen, ausser wenn 
die Landesgesetze das Gegentheil verordnen, 
oder dargethan werden kann, daß sie nicht 
im Gebrauch sind. 
Eine kurze Erörterung der besonder | | 
Rechte, die überhaupt in Ansehung der zwo= 
ten Ehe aufgestelt sind, und der Strafen des 
zu früh erfolgten Beyschlafs nach den ver= 
schiednen Rechten insbesondre, muß dieser 
Untersuchung vorausgeschikt werden. 
3 
A). Die besondern Rechte der zwoten 
Ehe bestehen darinnen; 1) der Vater oder die 
Mutter, wenn sie zum zwotenmal sich verhey. 
rathen, werden des Eigenthums aller der Gü= 
ter, welche sie aus der ersten Ehe gewonnen 
ha= 
Volage: 
UL 
Max-Planck-Institut für 
Universitäts ui 
DFC 
europäische Rechtsgeschichte 
desbibliothe
	        
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