168 1o. Frid. Sarnighausen
zognen Benschlaf belegt, durch das canonische
aufgehoben worden seyen.
2.
Die Absicht dieser Schrift geht dahin,
zu beweisen, daß die Strafen, welche das
römische Recht auf die zwote zu früh erfolg=
te Verheyrathung gesezt hat, in so fern sie
durch das canonische Recht nicht namentlich
aufgehoben sind, noch heut zu Tag in
Teutschland statt finden müssen, ausser wenn
die Landesgesetze das Gegentheil verordnen,
oder dargethan werden kann, daß sie nicht
im Gebrauch sind.
Eine kurze Erörterung der besonder | |
Rechte, die überhaupt in Ansehung der zwo=
ten Ehe aufgestelt sind, und der Strafen des
zu früh erfolgten Beyschlafs nach den ver=
schiednen Rechten insbesondre, muß dieser
Untersuchung vorausgeschikt werden.
3
A). Die besondern Rechte der zwoten
Ehe bestehen darinnen; 1) der Vater oder die
Mutter, wenn sie zum zwotenmal sich verhey.
rathen, werden des Eigenthums aller der Gü=
ter, welche sie aus der ersten Ehe gewonnen
ha=
Volage:
UL
Max-Planck-Institut für
Universitäts ui
DFC
europäische Rechtsgeschichte
desbibliothe