166 Winckleri Orat. de M. Luthero ICto.
müsse. Allein, wie es eben so geht
ein Redner, (und einem Redner ist es
erlaubt) schaft hin und wieder auch
kleine Hügel zu Bergen um. Daß Lu=
ther wider den öffentlichen Strassen=
bettel geeifert, daß er die juristische Re=
densarten und Formeln, iura viglanti-
bus Cripta, summum ius summa iniu-
ria, iuenta lege inuenta fraus u.s.w.
öfters im Mund geführt, daß ihm un=
wiederkäufliche Gülten unbillig, und
verba tnißmäsige Zinnse billig geschienen,
daß er ungerechte Sachwalter angefein=
der, daß er die Anfangsworte der justi=
nigneischen Institutionen in einer Pre¬
digt erlautert u. s. w — solche Gründ= | |
würden den Luther noch lange nicht in den
Verdacht einer grossen juristischen Be=
lesenheit bringen können. Doch es ist
güt, daß wichtigere Beweise vorlie=
gen, und wir sind gar nicht abgeneigt,
den Luther als einen verdienstvollen
Nochtegelehrten aufzunehmen und zu er=
kennen.
Eine kleine Nuzanwendung, |
welche der Verfasser eingeschalten hat,
und
Vorage. ULs
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Universitäts u
DFG
europäische Rechtsgeschichte
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