Winckleri Orat. de M. Luthero ICto. 165
nicht so ganz richtig zu seyn. Wir
vermuthen, daß bey den Römern die
Verstümmlung der Glieder für ein hö¬
heres Verbrechen gehalten worden sey
als der Selbstmord, wenigstens zur Zeit
der freyen Republik und unter den er¬
sten Kaisern. Mußte nicht in den Au¬
gen einer kriegerischen und tapfern Na¬
tion ein Soldat, welcher sich die Fin¬
ger abhieb, um sich zu Fortsezung der
Kriegsdienste untüchtig zu machen, das
abscheulichste, das veräͤchtlichste Geschoͤpf
seyn? Und wird nicht ein muthiger Römer
das Kadaver eines Selbstmörders mit
gleichgültigerem Blik angesehen haben,
als jenen Feigen, dessen verstümmelte
Hand ein ewiger Beweis seiner Schan¬
de und Niederträchtigkeit bleibt?
Die angehängte Rede von Luthern ist den
24. Oct. 1765. zu Leipzig gehalten wor=
den. Es ist darinn sowol durch über¬
zeugende Beyspiele als durch analogi¬
sche Schlüͤsse bewiesen worden, daß Lu¬
ther in verschiedenen Theilen der Rechts=
wissenschaft kein Fremdling gewesen seyn
müs¬
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Volage: ULs
Max-Planck-Institut für
Universitäts ur
europäische Rechtsgeschichte
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